Sehr geehrte Frau Brinkmann,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Bundesregierung setzt sich für eine familienfreundliche Politik ein. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nimmt dabei einen hohen Stellenwert ein. Mit zahlreichen Projekten und Kampagnen trägt die Bundesregierung dazu bei, dass die Fälle, die Sie schildern, nicht zum Alltag werden.
Schwangere Frauen sind besonders schutzbedürftig und haben deshalb einen besonderen Kündigungsschutz. Haben sie ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, dann sind Frauen nach dem Mutterschutzgesetz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung geschützt. In diesem Zeitraum dürfen sie nicht entlassen werden. Diese Regelung gilt auch für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.
Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitsverhältnis auf unterschiedliche Weise beendet werden kann: wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufheben. Damit dem Arbeitnehmer nicht übereilt oder sozial ungerechtfertigt gekündigt werden kann, gibt es das Kündigungsschutzgesetz.
Kettenarbeitsverträge, wie Sie sie ansprechen, sind künftig nicht mehr so einfach möglich. Bei häufigen Kettenbefristungen müssen Arbeitgeber begründen, weshalb sie das Arbeitsverhältnis nicht in ein dauerhaftes umwandeln. So hat es das Bundesarbeitsgericht im Juli 2012 entschieden.
Soweit zu den rechtlichen Grundlage. In Einzelfällen können wir keine Rechtsauskunft erteilen und empfehlen Ihnen, sich gegebenenfalls an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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