Sehr geehrter Herr Franke,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Bundeskabinett hat am 28. August 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Sterbehilfe beschlossen. Der vollständige Titel: „Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Es sieht vor, dass künftig die „gewerbsmäßige“ Hilfe zur Selbsttötung bestraft wird. Gewerbsmäßig ist die Hilfe, wenn sie mit der Absicht geschieht, Gewinn zu erzielen, und wenn sie wiederholt angeboten wird.
Damit soll verhindert werden, dass eine kommerzielle Hilfe zur Selbsttötung als eine normale Dienstleistung gilt - und sich Menschen zum Suizid verleiten lassen, die das ohne so ein Angebot nicht getan hätten. Straffrei bleiben Personen, die an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen - vorausgesetzt, ein Angehöriger oder eine nahestehende Person will den Suizid begehen.
Entgegen Ihrer Annahme bleibt die Tötung auf Verlangen, die sogenannte aktive Sterbehilfe, weiterhin ausdrücklich strafbar. Es gibt also keine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe. Nach der neuen Regelung wird keine Handlung straffrei, die heute strafbar ist. Das neue Gesetz erlaubt also nicht mehr, als bislang erlaubt war. Weitere Informationen zum Gesetzentwurf, zur öffentlichen Diskussion und zu den Begriffen von strafbaren und straflosen Formen der Sterbehilfe finden Sie hier:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/2...
http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2012/201208...
http://www.bmj.de/SharedDocs/Interviews/DE/Printmedien/20...
http://www.bmj.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2012/201208...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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