Sehr geehrter Herr Michl,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn (DR) sind besser gestellt als alle anderen Versicherten in der DDR-Sozialpflichtversicherung. Im so- genannten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 21. Juli 2001 ist die Bewertung von Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichs- bahn und bei der Deutschen Post, die für die Rente relevant sind, verbessert worden. So sind zum Beispiel Nachteile ausgeglichen worden, die sich daraus ergaben, dass zu DDR-Zeiten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicher- ung der DDR (FZR) unterblieben waren.
Weitere Forderungen ehemaliger DR-Beschäftigter finden keine rechtliche Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 und vom 11. Dezember 2002 nicht zur Entscheidung angenommen (nachzulesen unter: 1 BvR 616/99 und 1028/03). Die Kläger sind dem obersten Gericht zufolge nicht in ihren Grundrechten verletzt worden. Dies gilt sowohl für den Schutz des Eigentums als auch für die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes. Auch seien pensionierte Reichsbahnangehörige gegenüber Pensionären und Rent- nern der Deutschen Bundesbahn nicht benachteiligt.
Es hat wiederholt Anträge dieser Art im Bundestag gegeben. Bisher gab es im Parlament aber keine Mehrheiten für gesetzliche Änderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. Oktober 2012
1.
am 27. Oktober 2012
2.
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