Sehr geehrter Dr. Schindler,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wir möchten zunächst um Verständnis bitten, dass das Bundespresseamt keine Einzelfall- oder Rechtsberatung leisten kann.
Grundsätzlich ist es so: Wenn das Einkommen einbricht, kann das bei der Krankenkasse geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über das voraussichtliche Einkommen und die zu zahlenden Steuern. Liegt das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel niedriger als im letzten Einkommensteuerbescheid, gilt der Selbstständige als unverhältnismäßig belastet. Der Beitrag wird entsprechend reduziert. Sobald ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorliegt, ist dieser maßgeblich.
Im Einzelfall empfiehlt es sich immer, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Im Zweifel können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. das Bundesversicherungsamt) wenden oder Widerspruch einlegen. Denkbar wäre auch eine Anfrage zur Stundung von Beiträgen.
Mit freundlichen Grüßen Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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