Sehr geehrter Herr Schön,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht und wird durch unser Grundgesetz geschützt. Deshalb geht der Rechtsstaat entschlossen gegen jegliche Art von Gewalt vor.
Das spiegelt sich auch im deutschen Strafgesetzbuch wider. Bei Mord und Totschlag droht eine lebenslange Freiheitsstrafe, die höchste Strafe des deutschen Strafrechts. Wer zu lebenslanger Haft verurteilt ist, kann frühestens nach 15 Jahren eine vorzeitige Haftentlassung beantragen. Darüber entscheidet dann ein Gericht.
Bei besonderer Gefährlichkeit eines Straftäters kann das Gericht unter be- stimmten Voraussetzungen auch die anschließende Sicherungsverwahrung in einer entsprechenden Anstalt anordnen.
Die konkrete Freiheitsstrafe setzen die Strafgerichte unparteiisch und unabhängig fest. Das ist Ausdruck einer funktionierenden Demokratie und wesentlicher Bestandteil eines jeden Rechtsstaates. Wir bitten daher auch um Verständnis, dass wir nicht zu einzelnen Urteilen Stellung nehmen.
In ihrer Urteilsfindung haben die Richter alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dazu gehören die konkreten Umstände der Tat wie auch das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
Die Strafzumessung bei minderjährigen Straftätern und Heranwachsenden richtet sich nach Regeln des Jugendgerichtsgesetzes. Um die Jugend- kriminalität in Zukunft wirksamer zu bekämpfen, ist das Jugendstrafrecht im vergangenen Jahr in einigen Punkten verschärft worden. Das Höchstmaß einer Jugendstrafe für Heranwachsende bei Mord beträgt jetzt 15 Jahre. Außerdem ist der sogenannte Warnschussarrest eingeführt worden.
Mehr Informationen zu den gesetzlichen Regelungen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/index.html
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2012/04/...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 13. Februar 2013
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Kommentar zu Kommentar 1 am 15. Februar 2013
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am 15. Februar 2013
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am 15. Februar 2013
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am 18. Februar 2013
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