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Beantwortet
Autor Christel Riedel am 25. Juni 2013
11589 Leser · 1 Kommentar

Die Kanzlerin direkt

Finanzierungsbedarf Mütterrente (§ 177 SGB VI)

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin, ich verfolge die Debatten um die "Finanzierbarkeit der Mütterrente" mit wachsendem Unmut. Stets werden die 13 Mrd € genannt, die angeblich nicht aufzubringen sind. Was aber passiert mit den 11,6 Mrd €, die auf Grund von § 177 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausweislich der Bestandsaufnahme der familienbezogenen Leistungen und Maßnahmen des Staates (Nr. 27) als Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten an die Gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden? Wer 1992 noch ein Kind geboren hatte, war selbst als Spätgebärende noch mindestens 25 Jahre vom Renteneintritt entfernt. Von Ausnahmen abgesehen wird die große Gruppe der Rentnerinnen, denen pro Kind tatsächlich 3 Entgeltpunkte gut geschrieben werden, ab 2017 in Rente gehen. Bekanntlich bildet die umlagefinanzierte Rentenversicherung keine nennenswerten Rücklagen. Es bleibt demnach die Frage: wohin fließen alljährlich die ca. 11,6 Mrd € ? Der „Betrag zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten“ wird alljährlich erhoben auf der Grundlage der Anzahl der Kinder unter drei Jahren (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI). Diese auch für Fachleute schwer verständliche Regelung schließt es m.E. aus, dass das Geld zur Finanzierung der kindbezogenen Rentenanteile der Mütter herangezogen wird, die vor 1992 ihre Kinder geboren haben.

11,6 Mrd € werden bereits bezahlt – 13 Mrd € werden gebraucht. Die Finanzierungslücke liegt demnach nach meiner Berechnung bei ca. 1,4 Mrd €. Oder habe ich etwas falsch verstanden ?

Mit freundlichen Grüßen
Christel Riedel
Projektleiterin Forum Equal Pay Day
bei der Bundesgeschäftsstelle Entgeltgleichheit von BPW Germany

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 19. Juli 2013
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Riedel,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

1986 ist von der damaligen Bundesregierung die Anerkennung der Kindererziehungszeit als rentenrechtliche Zeit unter dem Stichwort „Babyjahr“ eingeführt worden. Seitdem werden Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung auf die Wartezeiten angerechnet und gelten als Beitragszeiten.

Das bedeutet: Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rente so behandelt, als hätte man in dieser Zeit durchschnittlich verdient. Für alle, die Kinder vor 1992 geboren haben, wird ein Jahr angerechnet, ab 1992 werden drei Jahre zugrundegelegt.

Derzeit zahlt der Bund für die Kindererziehungszeiten rund 11,6 Mrd. Euro pro Jahr an die Deutsche Rentenversicherung. Die Beiträge des Bundes werden zur Finanzierung der laufenden Renten-Ausgaben verwendet. Würde man die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwei Jahre verlängern, würden die Ausgaben der Rentenversicherung um weitere rund 13 Milliarden Euro pro Jahr steigen.

Weitere Informationen über die Berechnungsmodalitäten der Rente:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Gesetzliche-Rentenvers...

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/In...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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  1. Autor Erhard Jakob
    am 09. Juli 2013
    1.

    Johann Wolfgang von Goethe:
    .
    *Allen Menschen Recht getan,
    ist eine Kunst die keiner kann.*

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