Sehr geehrte Frau Merten-Panitz,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es tut uns leid zu hören, dass Sie in Ihrem Umfeld offenbar Fälle beobachtet haben, bei denen ein Kind durch das Jugendamt aus seiner Familie genommen werden musste. Das ist für alle Seiten und vor allem für die Betroffenen eine bedrückende Situation.
Erlauben Sie uns zunächst ein paar grundsätzliche Worte dazu: Jugendämter sollen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. In Ausnahmefällen – und in der Regel nur als der letzte Weg – gibt es auch das Mittel der sogenannten Inobhutnahme, also die Herausnahme des Kindes aus seiner Familie. Für jede Inobhutnahme, die gegen den Willen der Erziehungsberechtigten geschieht, ist eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts nötig. Kein Jugendamt kann also einfach nach Gutdünken ein Kind aus seiner Familie herausnehmen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Herausnahme rechtfertigen.
Wenn die Betroffenen mit der Herausnahme nicht einverstanden sind, stehen ihnen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Eltern, beziehungsweise die Familien, können gegen eine solche Entscheidung selbstverständlich den Klageweg beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. Juli 2013
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