Sehr geehrter Herr Born,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In der Gesetzgebung geht es darum, die Rechte der Verbraucher gegen die Rechte der Online-Händler abzuwägen. Bei den sogenannten Fernabsatzverträgen, zum Beispiel bei Katalogbestellung oder Online- Kauf, hat sich die Bundesregierung dafür entschieden, den Verbraucherschutz zu stärken.
Denn gerade beim Online-Kauf bracht der Verbraucher besonderen Schutz. Er weiß nicht, ob der Händler, von dem er kauft, seriös ist. Er kann die Ware nicht direkt prüfen und nicht sofort nutzen. Er muss warten, bis sie bei ihm zu Hause ankommt. Deshalb muss der Händler den Zeitraum eingrenzen, in dem die Ware den Kunden erreicht. Nur dann kann der Verbraucher entscheiden, ob er so lange warten kann oder nicht, bevor er die Bestellung tätigt.
In dem von Ihnen angeführten Urteil des Landgerichts Bochum ging es um Gegenstände des alltäglichen Bedarfs. Der Händler hatte widersprüchliche Angaben zum Lieferzeitpunkt gemacht. Bei Gegenständen des alltäglichen Bedarfs muss sich der Verbraucher aber darauf verlassen können, dass ihn die Waren in überschaubarer Zeit erreichen. Das Landgericht Bochum hielt einen Zeitraum von maximal 21 Tagen in diesem konkreten Fall dafür als angemessen.
Mehr Informationen zum Verbraucherschutz beim Online-Kauf in Deutschland:
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/Tipps%2...
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschut...
http://etracker.zadi.de/lnkcnt.php?et=k3K&url=http%3A...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 29. Juli 2013
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am 29. Juli 2013
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am 30. Juli 2013
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