Sehr geehrte Frau Wichmann,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beanworten.
Jede sogenannte Inobhutnahme, also die vorläufige Unterbringung eines Kindes durch das Jugendamt, ist ein bedrückendes Ereignis. Denn die Pflege und Erziehung eines Kindes ist zuallererst die Aufgabe seiner eigenen Eltern. Sie sind es, die für die Entwicklung ihrer Kinder Verantwortung tragen. Wenn aber in einer Familie das Wohlergehen eines Kindes gefährdet ist, müssen staatliche Stellen handeln. Hier hat der Staat einen Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Die Voraussetzungen dafür sind streng geregelt: Über jede Inobhutnahme, die gegen den Willen der Erziehungsberechtigten geschieht, muss ein Familiengericht entscheiden. Kein Jugendamt kann also einfach nach Gutdünken ein Kind aus seiner Familie herausnehmen. Es muss eine dringende Gefährdung für das Wohl des Kindes bestehen, so dass eine Inobhutnahme erforderlich ist, um diese Gefährdung abzuwenden. Ebenso ist auch im Einzelfall zu entscheiden, wie das Umgangsrecht zum Wohl des Kindes ausgestaltet wird. Aber wo Menschen sind, können Fehler passieren. Daher stehen den Betroffenen Rechtsmittel zur Verfügung, und es ist sinnvoll, eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen. Auch die Beratungsstellen des Kinderschutzbundes können hilfreich unterstützen.
Eine Inobhutnahme ist immer nur das letzte Mittel. Vorher gibt es von Gesetzes wegen eine Reihe anderer Maßnahmen. Das sind zum Beispiel die Erziehungsberatung oder die sozialpädagogische Familienhilfe. Die Jugendämter sind zu diesen Hilfen verpflichtet.
Weitere Informationen zur Kinder- und Jugendhilfe finden sich in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums, die Sie unter der Internetadresse http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=357... bestellen oder herunterladen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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