Sehr geehrter Herr Pfau,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In unserem demokratischen Wahlsystem gibt es unterschiedliche Anforderungen an Mehrheiten, zum Beispiel die Kanzlermehrheit, die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit. Für Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene sehen die meisten Landesgesetze ein sogenanntes Zustimmungs- quorum vor. Das bedeutet, dass für die erfolgreiche Annahme eines Begehrens nicht nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden erforderlich ist, sondern auch eine bestimmte Anzahl an Stimmen abgegeben werden muss, damit ein Bürgerentscheid überhaupt gültig ist. Folglich ist die Anzahl der Stimmberechtigten wichtig, wenn es darum geht, ob das notwendige Quorum erreicht ist. Für die Ermittlung der einfachen Mehrheit ist die Gesamtzahl der Stimmberechtigten jedoch nicht ausschlaggebend, es zählen nur die abgegebenen Stimmen.
Sie fragen in Ihrer Mail nach einer verbindlichen Darstellung der Ergebnisse von Bürgerentscheiden. Die gibt es nicht, denn die Durchführung eines Bürgerentscheides richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Ergebnis des Bürgerentscheids muss öffentlich bekannt gemacht werden. Es liegen keine näheren Regelungen vor, in welcher Form das geschieht. Die Gemeindeordnungen von Thüringen und Bayern sehen beispielsweise vor, dass das Ergebnis eines Bürgerentscheids in der Gemeinde in der „ortsüblichen Weise“ bekanntzumachen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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