Sehr geehrter Herr Purger,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Für die Bundesregierung ist und bleibt die Vollendung der europäischen Einigung eine der wichtigsten Aufgabe. Denn nur mit einem einigen Europa bewahren wir uns auch künftig die Chance, unseren Werten und Interessen in der Welt eine hörbare Stimme zu verleihen. Deshalb überträgt der Gesetzgeber nationale Hoheitsrechte an die Europäische Union (EU). Das Verfahren ist in den Artikeln 23 Abs. 1, 79 Abs. 2 und 3 GG geregelt. Deshalb geht das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vor. Die Rechtmäßigkeit des sogenannten „Anwendungsvorrangs“ des Gemeinschaftsrechts haben der Europäische Gerichtshof wie auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt.
Das Sozialrecht gestalten bislang im Wesentlichen die Mitgliedstaaten. Menschen, die ausschließlich wegen der Sozialleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland einreisen, haben darauf keinen Anspruch. Ob Arbeitslosengeld II (ALG II) arbeitsuchenden EU-Bürgern verweigert werden kann, bewerten die Gerichte unterschiedlich. Das Bundessozialgericht hat deshalb ein Eilverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zu Klärung vorgelegt.
Die Bundesregierung hat am 8. Januar 2014 einen Staatssekretärsausschuss eingesetzt. Er prüft, ob und welche operativen Maßnahmen zu treffen sind, damit Sozialleistungen nicht missbraucht werden. Zudem benötigen möglicherweise Städte und Gemeinden Unterstützung, die die Integration ärmerer Zuwanderer nicht allein leisten können. Ergebnisse sollen bis Juni vorgelegt werden.
Mehr Informationen dazu: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/01/...
Beim Kindergeld gilt grundsätzlich: Staatsangehörige aus EU-Staaten haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Für alle gelten die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger. Staatsangehörige von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei können aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen Kindergeld erhalten. Vorausgesetzt, sie sind in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen beispielsweise Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.
Die Kindergeld-Regelungen im Einzelnen: http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverze...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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