Sehr geehrter Herr Rothenhöfer,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zunächst wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie alles Gute und die nötige Kraft, um die Leukämie zu besiegen. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung kann Ihnen leider keine Beratung zu Ihrem speziellen Fall geben. Es gibt aber viele Möglichkeiten der Unterstützung in schwieriger Lage. Wir hoffen, dass Ihnen folgende Hinweise weiterhelfen:
Wenn ein Familienmitglied von so einer schweren Krankheit betroffen ist, ist es wichtig, eine individuelle Lösung zu suchen. Zum Beispiel finden Sie bei einer Krebsberatungsstelle Fachleute, die Sie gezielt beraten können. Ärzte, Sozialdienste oder ihre Krankenkasse sind weitere Ansprechpartner. http://www.krebsinformationsdienst.de/wegweiser/adressen/...
Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern, ihre Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr zu betreuen. Die Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=16318.html
Wer sein Kind in den ersten 14 Lebensmonaten selbst betreut und deshalb nicht voll erwerbstätig ist, kann Elterngeld beziehen. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rechner,did=76746.html
Wenn 14 Monate mit Anspruch auf Elterngeld vorüber sind, stellt sich die Frage, wie das Kind weiter betreut wird. Sie könnten Ihren Sohn beispielsweise von einer Tagesmutter betreuen lassen. Da sich die Angebote regional unterscheiden, sollten Sie mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen. Es kann Ihnen auch sagen, wer welche Kosten übernimmt.
Statt es in die Kita oder zu einer Tagesmutter zu geben, können Sie das Kind privat betreuen. Dafür können Sie bis zu 22 Monate Betreuungsgeld beziehen – unabhängig davon, ob Sie erwerbstätig sind. Betreuungsgeld lässt sich für Kinder beantragen, die seit dem 1. August 2012 geboren sind. http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=1946...
Arbeitnehmer können sich vom Arbeitgeber freistellen lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen. Vorausgesetzt, dass ein ärztliches Attest vorliegt und niemand anderes das Kind betreuen kann. Lohn oder Gehalt werden weiter gezahlt. Diese Regelung hilft aber nur für wenige Tage weiter. Näheres regelt oft der Arbeitsvertrag.
Wenn kein Anspruch besteht, sich bezahlt freistellen zu lassen, gibt es eine weitere Option: Die Eltern lassen sich unbezahlt freistellen. Dann ermöglicht das Krankengeld gesetzlich krankenversicherten Eltern, ihre erkrankten Kinder unter 12 Jahren zu betreuen. Das Geld wird von der gesetzlichen Krankenkasse in der Regel aber nur für zehn Arbeitstage im Jahr gezahlt. Für schwerstkranke Kinder gibt es Ausnahmen. Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse. http://www.bmg.bund.de/krankenversicherung/leistungen/kra...
Beschäftigte können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig ist. Die Bundesregierung prüft, ob künftig für diesen Zeitraum analog zum Kinderkrankengeld eine Lohnersatzleistung gewährt werden kann. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Kein gesetzlich Krankenversicherter muss mehr als zwei Prozent seines Brutto-Jahreseinkommens für Medikamente, Heilmittel, stationäre Behandlungen und häusliche Krankenpflege zuzahlen. Bei chronisch Kranken ist der Betrag auf ein Prozent begrenzt. Ist die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht, bescheinigt das die Krankenkasse. Die Versicherten sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. http://www.patientenbeauftragter.de/front_content.php?ida...
Eigentümern eines Hauses kann unter bestimmten Umständen Wohngeld zustehen. Entscheidend ist das Einkommen des Antragstellers und dass er den Wohnraum selber nutzt. Ob Ihnen Wohngeld zusteht, können Sie bei Ihrer kommunalen Wohngeldstelle erfahren. http://www.bmvi.de/DE/BauenUndWohnen/Wohnraumfoerderung/W...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (5)Schließen
am 12. März 2014
1.
Kommentar zu Kommentar 1 am 13. März 2014
2.
am 13. März 2014
3.
am 13. März 2014
4.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.