Sehr geehrter Frau Hödtke,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wir haben Ihre Zeilen mit großer Betroffenheit gelesen. Es tut uns sehr leid, dass Sie ein so schweres Schicksal tragen müssen.
Die Aufsicht über die ärztliche Berufsausübung sowie über die Krankenhäuser liegt ausschließlich bei den Bundesländern. Die Bundesregierung hat daher keine Möglichkeit, konkrete Fälle ärztlichen Verhaltens oder einzelne Geschehnisse in Krankenhäusern zu prüfen.
Bei Fehlverhalten von Mitarbeitern – Alkohol im Dienst zählt selbstverständlich dazu – hat der Arbeitgeber die Pflicht, rechtzeitig Konsequenzen zu ziehen. Liegt ein berufswidriges, gegebenenfalls strafbares Verhalten des Arztes vor, sind die Ärztekammer und die Landesgesundheitsbehörde sowie die regionale Staatsanwaltschaft zuständig. Diese Stellen entscheiden auch darüber, ob die ärztliche Approbation entzogen wird. Im Fall des behandelnden Chirurgen sind, wie Sie schreiben, Konsequenzen gezogen worden.
Weder die Bundesregierung noch das Bundesgesundheitsministerium kann auf die Entscheidungen der Länder-Aufsichtsbehörden bzw. der betroffenen (Landes-) Ärztekammer Einfluss nehmen. Deshalb hat das Bundes- gesundheitsministerium Ihnen mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mitgeteilt, dass Sie sich an das Landessozialministerium wenden müssen, das für das betreffende Krankenhaus zuständig ist.
Beim der Frage des Schadensersatzes hat die Bundregierung gehandelt. Bisher mussten geschädigte Patienten mühsam und häufig lange um Schadensersatz und Schmerzensgeld prozessieren. Um entschiedener gegen Behandlungsfehler vorzugehen und die Rechte der Patienten zu stärken, hat die die Bundesregierung das Patientenrechtegesetz 2013 reformiert. Das Gesetz regelt, dass bei schweren Behandlungsfehlern die Beweislast nicht mehr beim Patienten liegt. Außerdem sind die gesetzlichen Kassen verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Prüfung von Behandlungsfehlervorwürfen kostenlos zu unterstützen. Sie müssen die Mitglieder beraten und die Behandlungsunterlagen bei den Ärzten einfordern, um den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung zu beauftragen.
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die Verbraucherzentralen und Selbsthilfeorganisationen bieten kostenlose Beratungen an. Ist der Fehler im Krankenhaus entstanden, können sich Patienten auch an die Klinikleitung oder Patientenbeschwerdestelle des Krankenhauses wenden.
Es tut uns leid, dass wir Ihnen in Ihrem besonderen Fall konkret nicht weiterhelfen können.
Weitere Informationen:
http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/A...
http://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_4...
http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/07/...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 26. Juni 2014
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am 28. Juni 2014
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am 01. Juli 2014
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am 02. Juli 2014
4.
am 05. Juli 2014
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