Sehr geehrter Herr Merten,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig in Altersrente gehen. Dazu müssen sie mindestens 35 Jahre lang versichert gewesen sein. Zweite Voraussetzung ist, dass bei Renteneintritt ein Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr vorliegt. Wer vor dem 1. Januar 1951 geboren worden ist, kann die Rente auch beantragen, wenn er - nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht - berufs- oder erwerbsunfähig ist.
Beim Renteneintrittsalter gibt es für schwerbehinderte Menschen unterschiedliche Regelungen. Alle, die vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind, können ab 60 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Ohne Abschläge ist der Renteneintritt mit 63 Jahren möglich.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schwerbehinderter Menschen wird seit 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Für nicht behinderte Menschen steigt das Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre an.
Die Altersgrenze, ab der Menschen mit Behinderung die Rente frühestens – mit Abschlägen – in Anspruch nehmen können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre.
Sind Sie zum Beispiel ab dem 1. Januar 1964 geboren, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen erhalten.
Eine besondere Regelung gilt für diejenigen, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und bereits am 16. November 2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig - nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht - waren. Sie können aus Vertrauensschutzgründen die Rente bereits mit 60 Jahren abschlagsfrei beanspruchen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat alle Informationen zu diesem Thema in einer Broschüre zusammengefasst: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/In...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 02. Juli 2014
1.
am 21. Juli 2014
2.
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