Sehr geehrter Herr Bückmann,
vielen Dank für Ihre Mail, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Unser Grundgesetz verbietet es, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen. Wesentlich beim Entzug der Staatsangehörigkeit ist, dass der Betroffene gegen seinen Willen die Staatsangehörigkeit verliert und diesen Verlust nicht vermeiden kann.
Vom Entzug der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden ist der Verlust der Staatsangehörigkeit. Im Gegensatz zum Entzug wäre der Verlust der Staatsangehörigkeit für den Betroffenen vermeidbar gewesen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes eintreten.
Eine Regelung dafür findet sich im Staatsangehörigkeitsgesetz. Grundsätzlich verliert ein Deutscher, der in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, seine deutsche Staatsangehörigkeit. Allerdings tritt auch in diesem Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur dann ein, wenn er dadurch nicht staatenlos wird.
Vom 28. August 2007 bis 18. September 2014 wurden in Deutschland 23 Verlustfälle wegen Wehrdienstes bei fremden Streitkräften registriert. Die Bundesregierung verfolgt terroristische Reisebewegungen in die Krisenregionen aufmerksam und mit Sorge. Sie prüft derzeit umfassend, ob und wie sich Gesetze anpassen lassen, um dies zu verhindern.
Um dem Phänomen der sogenannten „foreign fighters“ zu begegnen, wird die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg bringen, mit dem die Ausreise potentieller Gewalttäter bzw. die unbemerkte Wiedereinreise verhindert werden kann. So soll ein Personalausweis-Ersatzdokument geschaffen werden, dessen Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt ist und das einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass es nur hier gilt.
Weitere Informationen: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/1...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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