Sehr geehrter Herr Ulea,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des Gesundheitssystems in Deutschland. Sie basiert auf Solidarität: Die Gesunden helfen den Kranken. Alle Versicherten erhalten die gleiche umfassende Versorgung. Der Beitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nicht nach Alter, Geschlecht und individuellem Krankheitsrisiko. Die Solidarität erstreckt sich auch auf die Familienmitglieder der Versicherten. Sofern die Familienmitglieder kein oder nur ein sehr geringes Einkommen beziehen, können sie beitragsfrei mitversichert werden.
Anders funktionieren die privaten Krankenversicherungen (PKV). Sie sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, die eine Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten anbieten. Die Beiträge der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Für Familienmitglieder sind dementsprechend eigene Versicherungsverträge mit entsprechenden Beiträgen abzuschließen.
Arbeitnehmer ab einem Jahreseinkommen von 54.900 Euro können entscheiden, ob sie in der GKV bleiben wollen, sich privat versichern oder künftige Arztrechnungen selbst bezahlen möchten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Bezieher hoher Einkommen in einem geringeren Maße des sozialen Schutzes bedürfen.
Wenn in einer Familie ein Elternteil in der GKV, das andere in der PKV ist, richtet sich der Versicherungsschutz der Kinder nach dem Elternteil, das regelmäßig mehr verdient. Ist dies das PKV-Mitglied, lassen sich die Kinder nicht mehr beitragsfrei gesetzlich mitversichern. Denn die beitragsfreie Familienmitversicherung dient dem sozialen Schutz von Familien innerhalb der Solidargemeinschaft GKV. Trotzdem gibt es auch für privat Versicherte die Möglichkeit, ihre Kinder freiwillig in der GKV zu belassen.
Wie Sie schreiben, haben Sie sich für diese Möglichkeit entschieden, da Ihre Kinder in der GKV kostengünstiger als in der PKV zu versichern sind. Eine Kompensation Ihrer Lasten aufgrund der Beiträge für den Versicherungsschutz Ihre Kinder ist somit nicht notwendig, denn Sie haben sich bereits für die Solidargemeinschaft GKV entschieden.
Anders wäre es, wenn Ihre Kinder privat versichert wären. Dann greift der von Ihnen angesprochene Beitragszuschuss für Beschäftigte nach § 257 SGB V Absatz 2. Dieser hat zum Ziel, Familien, die privat krankenversichert sind, die gleichen Zuschüsse zu gewähren, als wären sie Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (3)Schließen
am 13. Dezember 2014
1.
am 16. Dezember 2014
2.
am 25. Dezember 2014
3.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.