Sehr geehrte Frau Graf,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Der Besitz von Cannabisprodukten ist und bleibt auch in geringer Menge strafbar. Allerdings kann nach Paragraph 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen von der Verfolgung absehen. Das ist dann der Fall,
- wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht
- und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge dienen.
Es steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt. Der Begriff der „geringen Menge“ ist zwar nicht im BtMG definiert, aber die Bundesländer haben entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen und darin Grenzmengen zur Bestimmung der „geringen Menge“ festgelegt. Die meisten Länder haben die obere Grenze für den Eigenbedarf auf sechs Gramm festgelegt.
Im Übrigen entscheiden im Einzelfall die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder und die unabhängigen Gerichte über Verfahrenseinstellungen.
Weitere Informationen:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802937.pdf http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__31a.html http://www.drugcom.de/drogen/alles-ueber-cannabis/topthem...
Unsere aktuelle Stellungnahme zur Legalisierung von Cannabis wird Sie sicher auch interessieren:
http://www.direktzu.de/kanzlerin/messages/cannabis-legali...
Mit freundlichen Grüßen Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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