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Beantwortet
Autor Inge Kursawe am 16. März 2015
12147 Leser · 17 Kommentare

Innenpolitik

Kopftuchurteil des BVG zum Thema Kopftuchverbot

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
zu dem og. Urteil möchte ich feststellen, dass es sich nach meiner Meinung um ein klares Fehlurteil handelt. Das muslimische Kopftuch soll vor den Blicken der Männer schützen bzw. diese nicht reizen. Es hat mit Religion überhaupt nichts zu tun. Es gibt sehr viele Frauen, die ihren muslimischen Glauben leben und dafür kein Kopftuch benötigen. Das Kopftuch wird nur im konservativen/politischen Islam verlangt und ist gleichzeitig als Symbol der Unterdrückung der Frau zu sehen.Dies hat massive Folgen für die jungen muslimischen Mädchen, die es ja sowieso schon sehr schwer in ihren eigenen Familien haben, wenn sie das Kopftuch nicht tragen wollen. Wenn jetzt auch noch Lehrerinnen an der Schule ein Kopftuch tragen dürfen, wird der Druck noch größer werden. Förderlich für die Integration ist dies nicht. Ferner möchte ich als Mutter von 2 Kindern wissen, wie die Eltern damit umgehen sollen, wenn sie nicht wollen, dass ihre Kinder von einer Lehrerin mit Kopftuch unterrichtet werden. Sollen diese Kinder dann in eine andere Klasse oder müssen dieses dann die Schule verlassen und auf eine Privatschule gehen?Eine andere Möglichkeit wäre, die Kinder ins benachbarte Elsass zu schicken, da dort Laizität herrscht. Kinder sind leicht zu beeinflussen und wir als Eltern wissen nicht, ob die strikte Neutralitätspflicht während des Unterrichtes eingehalten wird. Nur sehr streng konservative Frauen tragen das Kopftuch freiwillig. Unsere Kinder sind dieser Situation schutzlos ausgeliefert. Müssen wir unsere Kinder auf eine Schule schicken, wo sie nicht fundamentalistischen islamischen Strömungen ausgesetzt sind. Mit freundlichem Gruss Inge Kursawe

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 04. April 2015
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Kursawe,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Artikel 4 unseres Grundgesetzes besagt, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind.

Zu der durch Artikel 4 geschützten Religionsfreiheit gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Auch Bekleidungsvorschriften sind hiervon umfasst. Dies bedeutet: Zumindest im Rahmen der privaten Lebensgestaltung ist das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit als Ausdruck einer bestimmten religiösen Überzeugung durch Art. 4 Abs. GG geschützt.

Differenzierter ist dies zu sehen, wenn die kopftuchtragende Person im Staatsdienst steht. Hierzu gibt es zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

1) 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass beispielsweise Lehrkräften in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit das Tragen religiöser Symbole verboten werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorliegt.

Daraufhin trafen verschiedene Bundesländer Regelungen in den Schul- bzw. Beamtengesetzen, die die Wahrung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates sicherstellen sollen. Die Regelungen zielten insbesondere auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen außerhalb des Religions- und Weltanschauungsunterrichts. Der Bund erließ für seine Bundesbeamten keine vergleichbare Regelung.

2) Am 13. März dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung veröffentlicht, nach der ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Um ein Kopftuch-Verbot zu rechtfertigen, genügt es nicht, dass von dieser äußeren religiösen Bekundung eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgeht. Vielmehr muss die Gefahr hinreichend konkret sein.

Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung festgehalten, dass eine solche Gefährdung denkbar wäre, wenn:

  • über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten werden - insbesondere von älteren Schülern oder Eltern;

  • diese Positionen in einer Weise in die Schule hineingetragen werden, die die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigt;

  • die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugt oder geschürt hat.

Die Bundesregierung hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Respekt zur Kenntnis genommen. Für konkrete Regelungen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, ist nicht die Bundesregierung zuständig, sondern dies ist Sache der Länder.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (17)Schließen

  1. Autor Gabriele Klein
    am 16. März 2015
    1.

    Sehr geehrte Frau Steffens, es geht nicht um Kleiderordnung hier, sondern um was andres: Dieses Kopftuch ist Ausdruck eines Bekenntnisses welchem, vor allem dann in seiner fundamentalistisch en Form . auf Grund jüngster Ereignisse nicht der beste Ruf anhaftet. . Ich finde wer sein Kind in eine öffentliche Schule schickt sollte darauf vertrauen dürfen, dass das Kind weder von extremen Linken, Rechten, fundamentalistischen Christen oder anderen strengläubigen erzogen wird, bei denen Missionierungsverdacht besteht.
    Wenn jemand bis vors Bundesverfassungsgericht zieht um sein Kopftuch durchzusetzen dann spielt die Religion schon eine sehr große Rolle und wenn dem so ist finde ich passt so jemand eher in eine konfessionelle Schule. Der Ausdruck von Religion scheint mir auch in der Öffentlichkeit in Ordnung unter folgenden Voraussetzungen:
    A) Die Religion ist friedlich
    B) Die Religion versucht nicht Kinder vom Glauben der Eltern wegzumissionieren
    C) Die Lehren der Religion stehen im Einklang mit der Verfassung
    Ich habe auf Grund jüngster Ereignisse Zweifel dass A) B) und C) zutreffen.

    Wenn jemand sein Kopftuch derart wichtig nimmt frage ich mich ob dann vielleicht auch das Kopftuch der Kinder bei der Bewertung eine Rolle spielen könnte und Kinder z.B. ohne Kopftuch halt schlechtere Aufsätze schreiben ... Es gab ja bezüglich der "Objektivität" soweit ich mich entsinne schon vor langer Zeit Versuche und da erhielt ein und der selbe Aufsatz die Note von eins bis sechs.

  2. Autor Gabriele Klein
    am 16. März 2015
    2.

    P.S.
    ich sehe hier nur noch eines:
    Grenzenloses Versagen an:

    .... echter Toleranz,
    .... Wertschätzung der Verfassung
    .... Bekenntnis zum Rechtsstaat
    .... und den abendländischen Werten seien es nun christliche oder wenigstens die des Humanismus der Aufklärung

    Weltmeisters scheinen wir nur in einem zu sein, der Korruption, der Käuflichkeit, der Opportunität. Wes Brot ich ess des Lied ich sing.....
    Die Wahrhit lässt sich allerdings nicht unterdrücken und als ich die vielen Koranplakate im Frankfurter Bahnhof groß und mächtig sah, dachte ich mir: Ei wer kauft denn da....

  3. Autor Erhard Jakob
    am 17. März 2015
    3.

    Der Meinung von Inge, Rosi und Gabriele
    schließe ich mich uneingeschränkt an.
    .
    *Wessen Brot ich ess, dessen Lied
    ich sing* gilt auch für die Richter.*

  4. Autor Wolfgang Mackowiak
    am 17. März 2015
    4.

    Das Kopftuch-Urteil ist ein Fehlurteil und beschädigt die Grundwerte unserer Gesellschaftsordnung. Das BVG unterminiert damit die Grundlagen unserer Gesellschaft und fordert zum Widerstand heraus, nach GG 20 Abs. 4.

    Widerstand, d.h. hier: Sich weigern das eigene Kind von einer Kopftuch tragenden Lehrerin unterrichten zu lassen. Muslilmische Lehrerin okay, aber nicht mit Kopftuch.

    Fehlurteil, weil 1. Lehrer hat Vorbildwirkung, diese hat das BVG missachtet. Was sollen moderne Muslime machen, die ihre Töchter freien Hauptes in die Schule schicken, wie diesem Anpasssungsdruck widerstehen?

    Fehlurteil, weil 2: Das Kopftuchgebot bezieht sich auf Sure 33, 60 und sollte verhindern, dass die Frau vergewaltigt wird. Frauen hatten damals wenig Wert und entsprechend wenig Schutz. - In den europäischen Staate hat es viel Zeit und Mühe gebraucht, bis Frauen sich so selbstbewusst und frei hier bewegen können, wie sie es heute können. Ein Pro-Kopftuch unterstützt indirekt Machoverhalten, Abwertung und Belästigung unbedeckter Frauen.

    Fehlurteil, weil 3: Dann kann (Freiheit der Weltanschauung) auch der Lehrer mit braunem Hemd, Halsttuch und Gürtelschnalle vor der Klasse und genaus gewandeten Kindern stehen.

  5. Autor Erhard Jakob
    am 18. März 2015
    5.

    2003 - Der BGH verbieten das Tragen von Kopftüchern!
    2015 - Der BGH erlaubt das Tragen von Kopftüchern!
    .
    Meine Rechtsmeinung als Laie.
    Jeder sollte in seiner Freizeit tun,
    was er nicht lassen will.
    .
    Im Dienst bzw. auf Arbeit sollte er sich
    nach den entsprechen Regeln halten.
    .
    Wenn im Dienst (auf Arbeit) das Tragen von Anzug
    und Krawatte gefordert wird. Dann muss der
    Arbeitnehmer eben in Anzug und
    Krawatte erscheinen.
    .
    Wie er sich zu Hause bzw. in der Freizeit kleidet,
    sollte ihm selbst überlassen bleiben.
    .
    Lehrer sollten ihre relgiöse oder politische Welt-
    anschauung nicht mit ihrer Anzugsordnung
    in den Schulen zur Schau stellen dürfen.
    .
    Das gilt für Christen und Moslems gleichermaßen.
    Genauso, wie es Lehrer mit einer rechten oder
    linken Weltanschauung betrifft.

  6. Autor Helmut Krüger
    Kommentar zu Kommentar 5 am 19. März 2015
    6.

    Es ist etwas anders und dass es nicht so wahrgenommen wird, sehe ich als Ergebnis einer oberflächlichen Berichterstattung der Medien:

    2003: Der BGH gestattet dem Gesetzgeber, Kopftücher zu verbieten
    2015: Nach 12 jähriger zwischenzeitlicher Praxis gestattet der BGH dem Gesetzgeber, Kopftücher nur in bestimmten Fällen zu verbieten.

  7. Autor Gabriele Klein
    am 20. März 2015
    7.

    .... ganz egal wie es zum "Demoauftritt" der eigenen Weltanschauung in einer Schule kommt mich interessiert nur Eines: Warum will ein strenggläubiger, kopftuchbewußter Mensch als solcher ausgerechnet da als Erzieher auftreten, wo die Zöglinge k e i n e Kopftücher tragen? (zum Vergleich: Nonnen in staatlichen Schulen wären mir nicht bekannt, auch damals nicht, als sie noch zahlreicher waren....Man fand sie in konfessionellen Einrichtungen.) Wäre mir meine Weltanschauung derart wichtig würde ich es immer und stehts vorziehen dort zu unterrichten wo meine Wertevorstellungen geteilt würden und nicht ausgerechnet da wo dies nicht der Fall ist..... Dieses Gesuch und Urteil ist schon sehr seltsam. Mein Rat an Frau Kursawe: Schicken Sie Ihr Kind in eine französische Schule, entweder hier in Frankreich oder in der Schweiz. Die Franzosen hatten eine andre Geschichte als wir, das Land wo kein einziger Aufstand je klappte bis auf den heutigen Tag (es sei denn er wird von Herrn Gorbatschow "erlaubt" oder ist in die Arbeitsvertragsbedingungen mit eingebaut als Voraussetzung für die nächste Lohnerhöhung) . Die Franzosen kuschten nicht vor Unterdrückung und Unrecht sondern zogen die Werte der Aufklärung durch, dies damals wie auch heute. Liest man gerade im Hinblick auf solche Auftritte die Reaktionen der Franzosen und die der Deutschen in der jeweiligen Presse schämt man sich als Deutscher.....

  8. Autor Gisbert Bastek
    am 22. März 2015
    8.

    Das ist ein Fehlurteil
    Bekommen unsere Richter für solch eine Leistung von Saudi-Arabien auch eine “ Prämie “ ?
    Jetzt beginnt in Deutschlands Schulen ein Wechsel ( das Kruzifix raus und das Kopftuch rein in den Schulen )
    ( wir Deutsche müssen uns doch anpassen !)

    Unsere Politiker sagen dazu nichts, oder haben sie auch eine Prämie fürs nichts tun bekommen ?

  9. Autor Gabriele Klein
    am 22. März 2015
    9.

    "Es spielt doch keine Rolle, wie man aussieht u.was man trägt, ausschlaggebend ist.....was man redet.......wie man handelt!"
    Sehr geehrte Frau Steffens, das Tragen von Kleidern u.das Handeln sind nicht 2 Paar Stiefel sondern ein und dasselbe. Auch das "Sich kleiden" ist Teil menschlichen Handelns. Ferner spricht man nicht nur mit Worten sondern auch mit dem"Gewand".
    Ich bin sehr besorgt. DieFreizügigkeit im öffentlichen Raum erwirkt durch dieEinen mit Hilfe von Bomben bedeutet, dass die Andern selbst im engsten Privatraum ihren Glauben nicht mehr leben können. Siehe jüngsteAnschläge auf Juden bei ihren Feiern in Dänemark (Aber der einfachste Weg ist leider der der Faulheit, der des "Nichts Tuns" des "Laissez faire " des "Appeasements", man hat dann wenigstens "zunächst" mal Ruhe und die Arbeit vom Tisch). Würde solche Faulheit gar noch mit bezahlt, wäre das Geschäft perfekt(auch wenn die andern dabei vor die Hunde gehen).
    Noch was:
    Frauen greifen zwar seltener zu Bomben als Männer aber sie sind dabei aufzuholen und auch hier korreliert das Bombenlegen nicht mit dem Schleier der Nonne sondern dem Kopftuch oder der Burka der Muslima. Dies bedeutet natürlich nicht dass alle die Kopftücher tragen gefährlich sein könnten, nur, zu 99% ausschließen wie beim Profil andrer Gruppen wie z.B. Nonnen oder ZeugenJehovas, kann mans halt nicht. Der Islam hat mein Vertrauen auf Grund jüngster Ereignisse restlos verwirkt. Selbst als Atheist würde ich mein Kind eher in eine Klosterschule geben schon allein weil ich nicht wollte dassVertreter des fundam.Islams in den Besitz meiner Daten gelangen. Und wie, wird gewährleistet dass dies in öffentlichen Schulen nicht der Fall ist?Aber die Sicherheit der Einen scheint disponibel. Die Einen drohen bereits durch ihr bloßes Hiersein (weils nunmal sehr stark mit Bombenlegerei korreliert) und die andern haben solange still zu sein bis sie gelähmt imRollstuhl sitzen bzw.unter der Erde liegen

  10. Autor Gabriele Klein
    Kommentar zu Kommentar 7 am 22. März 2015
    10.

    .... noch ein Tipp: ein guter Schulabscluss der im Ausland und zwar auch im nicht europäischen Raum erwirkt wird erleichtert in unerhörtem Maße die Einwanderungsbedingungen dort D.h. wer z.B. in Übersee einigermaßen gut studiert bzw. sich ausbildungsmäßig auch sonst bewährt sollte mit einer Einbürgerung kaum Probleme haben... das war früher so und dürfte sich nicht geändert haben, da man auch in Übersee händewringend nach "Qualifikation" sucht.

  11. Autor Erhard Jakob
    am 27. März 2015
    11.

    Wer einen Beruf hat, der hat sich auch entsprechend zu kleiden.
    Das fängt bei einer Reinigungsfrau in einem Lebensmittelbetrieb
    an und hört beim Bundespräsidenten auf. Die Reinigungsfrau
    muss aus hygienischen Gründen die Kleidung tragen und
    der Bundespräsident aus repräsantiven Gründen.
    .
    Es würde nicht passen, wenn der Bundespräsident in
    Trainigshosen und Pommelmütze seine aus-
    ländischen Gäste empfangen würde.
    .
    Aus meiner Sicht ist es schon gewöhnungsbedürftig,
    dass die griechischen Repräsentanten ohne
    Schlips und Anzug andere Staaten
    besuchen.
    .
    Ein Lehrer sollte ebenfalls angemessen
    zum Unterricht erscheinen. Schließlich
    soll er auch Vorbild sein. Auch sollte
    er an dieser Stelle nicht seine
    politische oder religiöse
    Weltanschauung
    zeigen.
    .
    Das kann er/sie ausserhalb
    der Schule tun.

  12. Autor Gabriele Klein
    am 28. März 2015
    12.

    "Gegenseitiges Vertrauen ist die Basis für ein friedliches Zusammenleben"
    Ist das Vertrauen etwas das man sich verdient oder etwas das man einfordert bzw. "erbombt" Ich wurde christlich erzogen und alles in der Bibel zielt darauf ab wie man sich das Vertrauen verdient .. Ich kenne kein einziges Gebot das lautet Du sollst vertrauen.......Aber sehr viele Gebote die dazu auffordern sich so zu verhalten dass der Nächste vertrauen kann...... soviel zu Ihrer Maxime des Vertrauens der ich jene entgegensetzte, sich vertrauenswürdig zu verhalten.....

  13. Autor Erhard Jakob
    am 30. März 2015
    13.

    Lehrer sollten weder mit ihrer Kleidung noch anderweitig
    für ihrer Religion oder für ihre politische Einstellung
    Reklame machen dürfen.

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