Sehr geehrter Herr Southernwood,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Auch Rentnerinnen und Rentner müssen für die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und sogenannte Versorgungsbezüge werden deshalb für die Berechnung der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die als Zahlung aus einer Direktversicherung bestehen, gehören ebenfalls dazu, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion für das Arbeitsentgelt sind, das man im aktiven Arbeitsleben erzielt hat.
Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde 2004 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) neu geregelt. Seitdem gilt die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel aus Direktversicherungen.
Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die fälligen Beiträge laufend oder einmalig gezahlt werden. Bei einer laufenden Zahlung richtet sich der jeweilige Zahlbetrag nach der (monatlichen) Beitragsbemessung.
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung musste eine Regelung getroffen werden, um die Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug herzustellen. Deshalb unterliegt ein Rentner, der eine Kapitalauszahlung erhalten hat, für die Dauer von 120 Monaten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Anders ist es bei einer "echten" privaten Altersvorsorge. Sie liegt vor, wenn nur der Versicherte diese Altersvorsorge in einer Versorgungseinrichtung aufbaut. Das bedeutet: Der Arbeitgeber hat keine Zuschüsse oder Aufwendungen für die Altersvorsorge des Versicherten getragen. Auszahlungen aus diesen privaten Altersvorsorgeverträgen unterliegen daher nicht der Beitragspflicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsauskunft zu Ihrem konkreten Fall geben können. Eine verbindliche Entscheidung über Ihre persönliche Beitragseinstufung kann nur Ihre Krankenkasse treffen. Die Entscheidungen der Krankenkasse können Sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder durch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht überprüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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