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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor G. Southernwood am 19. Mai 2015
13468 Leser · 1 Kommentar

Soziales

Direktversicherung als private Altersversorgung

http://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plus...

in der Annahme, mich selbst und auch die Gesellschaft zu dienen, habe ich 25 Jahre lang in einer Direktversicherung eingezahlt.

Die Freude nach Bezahlung des letzten Jahresbeitrags und die nachfolgende Kapitalauszahlung wurde dann aber vernichtet durch die Anforderung der Krankenkasse.

Effektiv werden meine Versicherungsbeiträge der letzten 8 Jahre (die ich nach Firmenwechsel allein durch Gehaltsverzicht finanziert habe) über 10 Jahre in Krankassenbeiträge verbraucht.

Zusätzlich wird die verbleibende Summe durch Niedrigzinsen entwertet.

Ich habe mittlerweile viele über die Gesetzesänderung vom 01.01.2004 gelesen sowie sämtliche Beschwerden von ähnlich Betroffenen.

Ich möchte Fragen, ob die hier unübersehbare Lücke zwischen Recht und Gerechtigkeit zu einer parlamentarische Überprüfung führt?

Mit freundlichen Grußen

Graham Southernwood

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 06. Juli 2015
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Southernwood,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Auch Rentnerinnen und Rentner müssen für die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und sogenannte Versorgungsbezüge werden deshalb für die Berechnung der Beitragspflicht zugrunde gelegt. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die als Zahlung aus einer Direktversicherung bestehen, gehören ebenfalls dazu, wenn sie eine Einkommensersatzfunktion für das Arbeitsentgelt sind, das man im aktiven Arbeitsleben erzielt hat.

Die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde 2004 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) neu geregelt. Seitdem gilt die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus der betrieblichen Altersversorgung, zum Beispiel aus Direktversicherungen.

Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die fälligen Beiträge laufend oder einmalig gezahlt werden. Bei einer laufenden Zahlung richtet sich der jeweilige Zahlbetrag nach der (monatlichen) Beitragsbemessung.

Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung musste eine Regelung getroffen werden, um die Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug herzustellen. Deshalb unterliegt ein Rentner, der eine Kapitalauszahlung erhalten hat, für die Dauer von 120 Monaten der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Anders ist es bei einer "echten" privaten Altersvorsorge. Sie liegt vor, wenn nur der Versicherte diese Altersvorsorge in einer Versorgungseinrichtung aufbaut. Das bedeutet: Der Arbeitgeber hat keine Zuschüsse oder Aufwendungen für die Altersvorsorge des Versicherten getragen. Auszahlungen aus diesen privaten Altersvorsorgeverträgen unterliegen daher nicht der Beitragspflicht.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsauskunft zu Ihrem konkreten Fall geben können. Eine verbindliche Entscheidung über Ihre persönliche Beitragseinstufung kann nur Ihre Krankenkasse treffen. Die Entscheidungen der Krankenkasse können Sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder durch Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung