Sehr geehrte(r) Herr / Frau Gressmann,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das regelt Artikel 6 des Grundgesetzes. Geschützt wird dabei die Ehe als rechtlich geordnete Verbindung und Lebensgemeinschaft von Mann und Frau.
Wollte man gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit dem Begriff der Ehe im Sinne des Grundgesetzes gleichstellen, stellen sich verfassungsrechtliche Fragen, die bislang nicht abschließend geklärt sind. Eine Öffnung der Ehe für Paare gleichen Geschlechts würde aus Sicht der Bundesregierung eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen. Das zeigt auch der Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, eine solche Änderung des Grundgesetzes zu initiieren.
Lebenspartner dürfen aber gegenüber den Ehegatten nicht schlechter gestellt werden, auch wenn die Ehe nach dem Grundgesetz besonders geschützt ist. Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft, das gleichgeschlechtlichen Partnern ermöglicht, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Folge daraus ist eine Gleichstellung in vielen Rechtsbereichen. So hat es beispielsweise 2010 Änderungen bei die Erbschafts- und Grunderwerbssteuer sowie im Beamtenrecht für eingetragene Lebenspartnerschaft gegeben.
Zuletzt hat die Bundesregierung am 27. Mai 2015 einen Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Der Entwurf sieht in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen gleichstellende Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft vor.
Weitere Informationen zur Lebenspartnerschaft: http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/Lebenspartnersc... http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/Sukzessivadopti... http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/20150...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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