Sehr geehrter Frau Reuter,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Prinzip des Grundgesetz-Artikels 16a, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Dieses Grundrecht kennt keine Obergrenze. Allerdings wird das Asylrecht nur im Rahmen eines offiziellen Anerkennungsverfahrens gewährt. Daneben besteht in Deutschland der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie enthält allerdings keine grundsätzliche Verpflichtung, einer unbegrenzten Zahl von Menschen Aufenthalt zu gewähren. Wenn Deutschland also Flüchtlingen aus Bürgerkriegsgebieten oder Kriegsgebieten Aufenthalt gewährt, geschieht dies aus humanitären Erwägungen, denen sich die Bundesregierung verpflichtet fühlt.
Unabhängig davon strebt die Bundesregierung gegenwärtig in der Tat eine belastbare Regelung zur Verteilung der Flüchtlingsströme innerhalb der Europäischen Union an. Auch die Nachbarländer Syriens (vor allem die Türkei, der Libanon und Jordanien) leisten ganz entscheidende Hilfe: Sie beherbergen gegenwärtig über vier Millionen Flüchtlinge.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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