Sehr geehrte Frau Karch,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Frauen in Deutschland entscheiden selbst, wo sie ihre Kinder bekommen – ob in einer Entbindungsklinik, im Geburtshaus oder zu Hause. Hebammen leisten in der Geburtshilfe für die Versorgung von Schwangeren, Müttern und Familien einen wichtigen, unverzichtbaren Beitrag.
Problematisch für die Arbeit der Hebammen wurde der große Anstieg der Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung. Seit 2011 ist gesetzlich klargestellt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) den Hebammen zum 1. Januar 2012 die Kosten der Berufsausübung angemessen vergüten müssen. Darin ist die Haftpflichtversicherung ausdrücklich erwähnt. Hebammenverbände haben mit der GKV eine Vereinbarung getroffen, bei der die Vergütung erheblich erhöht wurde. Wenn eine Hebamme im Jahr nur wenige Geburten betreut, sind seit dem 1. Juli 2014 die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, zusätzliche Mittel bereitzustellen. So werden Hebammen mit wenigen Geburten im Jahr durch die Haftpflichtprämien nicht überlastet.
Seit dem 1. Juli 2015 ist diese Regelung durch einen sogenannten Sicherstellungszuschlag ersetzt worden. So können Hebammen mit wenigen Geburten die Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanzieren. Wie dieser Sicherstellungszuschlag konkret aussieht, muss der GKV-Spitzenverband mit den Hebammenverbänden vertraglich vereinbaren. So sieht es das GKV-Finanzierungs- und Qualitätsgesetz vor. Bisher konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Daher musste eine – für solche Fälle gesetzlich vorgesehene - Schiedsstelle einen Beschluss fassen. Dieser Beschluss sieht vor, die Vergütung für Hebammenleistungen weiter zu erhöhen sowie die Hebammen von den steigenden Berufshaftpflichtprämien zu entlasten.
Auch das Präventionsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2015 beschlossen hat, stärkt die Arbeit der Hebammen. Zukünftig können Familien die Leistungen der Hebammenhilfe bei der Wochenbettbetreuung zwölf Wochen statt wie bisher nur acht Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen. Auf ärztliche Anordnung kann sie verlängert werden. Davon profitieren nicht nur die Familien. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Arbeit der Hebammen.
Weitere Informationen:
http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/gkv-ver...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (2)Schließen
am 23. November 2015
1.
am 30. November 2015
2.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.