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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

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Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Yan Suveyzdis am 26. Januar 2016
18881 Leser · 4 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

1.0 GG 16 A Abs 2 Ver. 2

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel,

10 Dez. 2015 in der "BILD" (s. 4), ein absoluter Hammer:

"Schon vor 3 Monaten hätte die Bundesregierung nach BILD-Informationen beinahe die Notbremse gezogen und Teile der Grenzen dichtgemacht.
In der Nacht des 13. September sollte ein 30 - seitiger Einsatzbefehl für 21 Hundertschaften der Bundespolizei in Kraft treten, in dem es hieß: "Nichteinreiseberechtigte Drittstaatsangehörige sind zurückzuweisen, auch im Falle eines Asylgesuchs."
Nach Telefonaten mit Innenminister Thomas de Maiziere (61, CDU) stoppte Merkel das Vorhaben in letzter Minute."
...
meine Fragen sind:

Ist alles richtig in der "BILD"(10. Dez 2015, s. 4) geschrieben?
Warum ignoriert die Bundesregierung lange Zeit GG Art. 16a Abs. 2 (Einreise aus sicheren Staaten) ?...

Der Asylartikel (GG 16a) betrifft nur politisches Asyl, aber die Flüchtlinge hätten kein "politisches Asyl". Die Genfer Flüchtlingskonvention spricht davon, dass Flüchtlinge, die ein Flüchtlingslager des UNHCR verlassen, den Flüchtlingsstatus verlieren. Das bedeutet: es gibt absolut kein Rechtsgrund für unbegrenzte Aufnahme und Flüchtlingstourismus muss dringend und endlich beendet sein.

Vielen Dank,

Mit freundlichen Grüßen
Yan S.

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 26. Februar 2016
Angela Merkel

Sehr geehrter Herr Suveyzdis,

vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Die Lösung des Flüchtlingsproblems auf nationaler und internationaler Ebene hat für die Bundesregierung höchste Priorität. Die Verantwortlichen arbeiten intensiv daran, die Prozesse der Aufnahme und Rückführung zu optimieren.

Dabei handelt die Bundesregierung selbstverständlich im Einklang mit Recht und Gesetz – so auch mit den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG). Das gilt daher auch für die Artikel 16a und Artikel 20 GG. So regelt Artikel 20, dass „die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind“.

Im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gilt grundsätzlich, dass ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, sich aufgrund der Drittstaatenregelung nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Denn dort hätte er bereits Schutz vor politischer Verfolgung finden können.

Ist der Ausländer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wird nach den Regelungen des sogenannten Dublin-Verfahrens bestimmt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Dublin-III-Verordnung. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, wie festzustellen ist, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, stellt Deutschland an diesen Staat ein Übernahmeersuchen.

Deutschland hat die Zuständigkeitsprüfungen im Rahmen der Dublin-Verordnung zu keiner Zeit ausgesetzt, sondern vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Deutschland wendet das Dublin-Verfahren aktuell für alle Herkunftsländer und alle Mitgliedstaaten (außer Griechenland) an. Das gilt auch für syrische Staatangehörige, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 21. 0ktober 2015 nicht mehr grundsätzlich von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht.

Die Maßnahme wie auch die vorübergehenden Grenzkontrollen haben das Ziel, trotz hoher Flüchtlingszahlen wieder zu geordneten Verfahren bei Einreise und Asylverfahren zurückzukehren. Das entspricht der geltenden Rechtslage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das für alle Mitgliedstaaten einen verbindlichen Rahmen für die Behandlung von Schutzsuchenden vorsieht. Die Dublin III-Verordnung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Systems und nach wie vor geltendes Recht.

Zweifellos bedarf es aber einer grundlegenden Überarbeitung des europäischen Asylsystems, um die Flüchtlingsströme als Europäische Union zu bewältigen. Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Reform der Dublin-Verordnung vorlegt. An einer Reform des Dublin-Systems beteiligt sich Deutschland aktiv.

Weitere Informationen:

https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluech...

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverf...

https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/02...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (4)Schließen

  1. Autor Yan Suveyzdis
    am 26. Januar 2016
    1.

    Die Menschen, die Schutz brauchen (Kinder, Frauen, behinderte Leute, ...), müssen bekommen diesen Schutz aus humanitären Gründen. Auf der anderen Seite müssen die Menschen, die diesen Schutz nicht brauchen (starke junge gefährliche kriminale Männer) unser Land wieder verlassen.

  2. Autor René Paul
    am 08. Februar 2016
    2.

    Als renitenter, überzeugter Nichtleser besagten Boulevardblattes ist mir dieser Artikel zwangsläufig nicht bekannt. Auch in anderen Medien habe ich keinerlei Hinweise auf diesen " Einsatzbefehl" gefunden, auch nicht verwunderlich, dürfte er doch, wenn überhaupt, zumindest VSNFD sein.
    Abgesehen davon ist Ihre Anfrage durchaus berechtigt und ich frage mich schon etwas länger, ob da etwas an mir vorbeigegangen ist, - war ein paar Jahre nicht in Deutschland und hatte auch nicht den Zugang zu Informationen wie hier. Aus diesem Grund habe ich v.g. Anliegen selbstverständlich zugestimmt.

  3. Autor Erhard Jakob
    am 08. Februar 2016
    3.

    Wer ein Rettungsboot überfrachtet, läuft
    Gefahr die Geretteden zu töten.

  4. Autor Jessika Brinkmann
    Kommentar zu Kommentar 1 am 21. Februar 2016
    4.

    Sie sind aber sehr pauschal. So läuft das nicht mit dem Asyl und das ist auch gut so!

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