Sehr geehrter Frau Palkowski,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Es sind unvorhersehbare Ereignisse, die Erwerbsminderung nach sich ziehen. Natürlich hat ein Versicherter nicht selber in der Hand, ob er eines Tages gezwungen ist, vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Passiert das leider doch, hilft in diesem Fall die Erwerbsminderungsrente, das vorher erzielte Einkommen zu ersetzen.
Wer nach einem Unfall oder einer Krankheit nichts mehr an seiner Erwerbssituation ändern kann, ist in besonderem Maße auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen. Deswegen wurden Rentenansprüche von Erwerbsgeminderten spürbar verbessert. Dafür hat die Bundesregierung mit dem Rentenpaket gesorgt.
So wurde die Zurechnungszeit ab dem 1. Juli 2014 um zwei Jahre vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekommt danach aktuell eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet.
Außerdem ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente der bisherige Verdienst entscheidend. Er wird im Durchschnitt für die Zurechnungszeit zugrunde gelegt. Auch hier sind die Regeln seit Juli 2014 spürbar verbessert worden. Seither wird geprüft, ob die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung möglicherweise den durchschnittlichen Verdienst negativ beeinflussen – etwa weil bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, da manche Menschen krankheitsbedingt weniger oder gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese sogenannte „Günstigerprüfung“ führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente zählt immer das Ergebnis, das für den Rentner besser ist.
Abschläge für erwerbsgeminderte Menschen gelten, wenn die Rentenleistung vor der regulären Altersrente beginnt. Sie tragen aber der besonderen Situation der Erwerbsminderung Rechnung und sind auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Für Versicherte, die freiwillig früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag maximal 18 Prozent.
Die Grundversorgung garantiert jedem Bürger ein Leben in Würde. Sollten Rentenleistungen nicht ausreichen, ist es möglich, soziale Unterstützung zu beantragen. Jeder hat das Recht, seinen Anspruch auf weitere Hilfen bei der zuständigen Sozialbehörde prüfen zu lassen.
Weitere Informationen in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/In...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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