Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Beantwortet
Autor Monika Nilson am 03. März 2016
12680 Leser · 6 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Sind Ehen von Fluechtlingen mit Kindern in Deutschland legal?

Sehr geehrte Frau Merkel,
Ich habe mir die Muehe gemacht, einige Nachrichten zu recherchieren und dabei ist mir aufgefallen, dass anscheinend "gewollt" das Alter von Fluechtlingsfrauen ignoriert wird.
Welche Sonderregelungen gelten fuer "Fluchtlinge" die in Ihrer Heimat Kinder geheiratet haben und entweder mit diesen nun hier sind oder diese "Ehefrauen" nach holen wollen.
Wie wird es gehandhabt wenn ein 14jaehriges Kind mit Ihrem Ehemann hierher kommt? Eventuell schwanger? Gelten Imantrauungen genauso wie rechtliche Trauungen? Gilt deutsches Recht ueberhaupt fuer die von Ihnen eingeladenen Menschen? Schliesslich ist unsere Lebensweise NICHT mit der in Afghanistan geltenden Kultur zu vereinbaren. Wie werde sie es handhaben, wenn ein Fluechtling darauf besteht ein Kind zu heiraten? Schliesslich bringen andere ihre Ehefrauen doch auch mit und diese sind auch noch Kinder.
Sie sind sich darueber im Klaren, dass Sie in Deutschland lebenden Muslime diskriminieren , wenn Ihnen nicht die gleichen "pseudo"religioesen Rechte wie den Fluchtlingen zugestanden werden. Oder werden Sie Deutsche Gesetze anwenden?
Werden die Ehen zwangsgeschieden? Kommen die Ehemaenner ins Gefaengnis oder werden die Islamischen Parallelgesellschaften weiter ausgebaut? Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 04. April 2016
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Nilson,

vielen Dank für Ihre Fragen, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Sie sprechen eine Vielzahl von Rechtsfragen an, zu denen wir Ihnen einige grundsätzliche Informationen geben können. Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften haben wir als Links beigefügt.

Im Grundsatz gilt nach den Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§1306 BGB), dass die sogenannte Mehrehe / Polygamie unzulässig ist. Zudem ist das Eingehen einer Mehrehe in Deutschland gemäß §172 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar.

Stellt sich in Deutschland die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Ehe wirksam ist, so wird zunächst geprüft, ob die Ehe nach dem Heimatrecht der Eheschließenden rechtmäßig geschlossen wurde. Ist das Heimatrecht der Eheschließenden ausländisches Recht, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Anwendung dieses Rechts mit unserem sogenannten „ordre public“, also mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, vereinbar ist. (vgl. Art. 6, 11, 13 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches, EGBGB)

Erlaubt das Heimatrecht beider Parteien die Polygamie, ist eine im Ausland begründete polygame Verbindung somit auch im Inland anzuerkennen, sofern kein Verstoß gegen den „ordre public“ vorliegt. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an, insbesondere auf den Grad des Inlandsbezuges. Je stärker der Inlandsbezug ist, umso stärker setzen sich die deutschen Rechtsvorstellungen durch. Fehlt jegliche Beziehung zum Inland, so wird eine im Ausland begründete polygame Verbindung auch im Inland anerkannt. Das gilt jedoch nicht bei einem starken Inlandsbezug.

Dennoch findet der Paragraph 172 StGB in diesem Fall keine Anwendung. Denn nach dieser Norm wird nur das Eingehen einer Mehrehe in Deutschland, nicht aber die Fortsetzung einer im Ausland wirksam geschlossenen Mehrehe unter Strafe gestellt.

Der von Ihnen befürchtete Nachzug von Zweitfrauen wird aber durch die Vorschrift im Aufenthaltsgesetz (§ 30 Abs. 4) verhindert: eine Aufenthaltserlaubnis darf nämlich nur für einen Ehegatten des Ausländers erteilt werden.

Eine weitere wichtige Frage betrifft die sogenannte Ehemündigkeit: sie richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem eine Person angehört. Wenn deutsche Staatsangehörige heiraten, müssen sie volljährig sein (§1303 Abs. 1 BGB). Minderjährige Deutsche können nur heiraten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, der künftige Ehepartner volljährig ist und das Familiengericht den Minderjährigen vom Erfordernis der Volljährigkeit befreit hat (§1303 Abs. 2 bis 4 BGB).

Bei einer Ehe, die ein Minderjähriger im Ausland geschlossen hat, muss zunächst geprüft werden, ob diese Ehe nach seinem Heimatrecht rechtmäßig geschlossen wurde. Auch wenn dies der Fall ist, kann eine solche Ehe aber nur dann in Deutschland anerkannt werden, wenn kein Verstoß gegen unseren schon erwähnten „ordre public“ vorliegt. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls, wobei man bei einer 13-jährigen Eheschließenden einen Verstoß gegen den „ordre public“ annehmen wird, bei einer 16-jährigen Eheschließenden hingegen nicht. Eine starre Grenze haben die deutschen Gerichte bislang nicht gezogen.

Entsprechende Sonderregelungen zum Familiennachzug von Schutzsuchenden gibt es nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Familiennachzug von Angehörigen sogenannter „subsidiär Schutzberechtigter“ seit dem 17. März 2016, als das Asylpaket II in Kraft getreten ist, für zwei Jahre ausgeschlossen ist.

Unabhängig davon setzt ein Anspruch auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels“ zum Ehegattennachzug sowohl zu einem Ausländer als auch zu einem grundsätzlich voraus, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben Deutschen (§30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz). Mit diesem vorgeschriebenen Mindestalter dürften die von Ihnen beschriebenen Befürchtungen im Hinblick auf Ehen Minderjähriger weitgehend ausgeschlossen sein.

In wenigen besonderen Härtefällen gibt es zwar ausnahmsweise die Möglichkeit, von der Einhaltung der Mindestaltersgrenze abzusehen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Die Ausnahmebestimmung findet aber ihre Grenze dort, wo die Eheschließung aufgrund des Alters eines oder beider Ehegatten den deutschen Rechtsgrundsätzen in so eklatanter Weise widerspricht, dass ihre Anerkennung in Deutschland schlechthin unerträglich wäre. Dies dürfte bei der Eheschließung einer 14-Jährigen anzunehmen sein.

Der Kindernachzug richtet sich nach Paragraph 32 des Aufenthaltsgesetzes. Dabei ist nicht entscheidend, ob es Kinder von Zweitfrauen sind. Maßgeblich ist allein, ob sie die Kinder des in Deutschland aufenthaltsberechtigten Schutzberechtigten sind und dieser personensorgeberechtigt ist.

Anspruch auf Kindergeld haben Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (keine Asylbewerber). Auch die Kinder müssen sich in Deutschland aufhalten. Kindergeld gibt es dann für eigene und adoptierte Kinder bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine Ehe ist nicht Voraussetzung. Kindergeld bekommt immer nur ein Elternteil ausgezahlt, im Regelfall derjenige, bei dem das Kind wohnt.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1306.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__172.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1303.html

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__30.html

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__32.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/022/1702293.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Kommentare (6)Schließen

  1. Autor ines schreiber
    am 03. März 2016
    1.

    Das wird schon länger in Deutschland geduldet , auch Zwangsheirat , Schächten u.s.w !

  2. Autor Doris Reichling
    am 04. März 2016
    2.

    Monika, Ihren Beitrag finde ich sehr interessant - ich muss gestehen, dass ich mir darüber noch keine Gedanken gemacht hatte.
    Schön, dass Sie recherchiert haben und Ihre Erkenntnisse in dieses Forum zur Diskussion stellen!
    Die Kinderehen; sie sollten verboten sein bei Menschen, die bei uns Asyl suchen!!! Oft sind die Mädchen nicht gefragt worden, ob sie ihre um viele Jahre älteren Männer heiraten wollen.........
    Auf diese Antwort bin ich auch gespannt Monika.
    MFG
    Doris

  3. Autor ines schreiber
    am 09. März 2016
    3.

    Doris , sie werden auch hier verheiratet ! Und es wird viel geduldet !

  4. Autor Johannes Wollbold
    am 27. März 2016
    4.

    das scheint wieder ein beispiel für eine spitzfindige frage in einer seltenen situation zu sein. ziel herablassung gegenüber einwanderern, "besorgnis" und kopfzerbrechen über eine frage, die einen überhaupt nicht betrifft? oder kennen Sie ein jung verheiratetes paar persönlich, frau nilson?

    die rechtssituation für staatliche heirat ist klar: https://de.wikipedia.org/wiki/Ehemündigkeit
    und zwangsscheidung gibt es nicht.

    statt diesem kopfzerbrechen vielleicht lieber mal (weitere) flüchtlinge persönlich kennenlernen, in einer hilfsinitiative mitmachen?

    gruß
    johannes w.

  5. Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.