Sehr geehrte(r) Herr/Frau Dunkel,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Jede Gesellschaft ist auf ein gemeinsames Fundament grundlegender Werte und Normen angewiesen, das sich in Deutschland wesentlich aus christlichen Wurzeln speist. Nicht zufällig beginnt der erste Satz unserer Grundgesetz-Präambel mit den Worten: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen." Die Politik trägt eine Mitverantwortung dafür, dass uns allen bewusst bleibt, wie wichtig die gemeinsamen Werte und Normen für unser Zusammenleben sind.
Deutschland ist ein weltoffenes und tolerantes Land ist. Demokratie und Weltoffenheit bilden dafür eine wichtige Basis, denn sie ermöglichen ein vielfältiges religiöses und kulturelles Leben. Religionsfreiheit und religiöse Toleranz sind tragende Pfeiler unserer demokratischen Gesellschaft. Die Ausübung der Religionsfreiheit ist in der Bundesrepublik ein verfassungsrechtlicher Grundsatz. Dieser gilt für das Judentum, den Islam und andere Religionsgemeinschaften gleichermaßen.
Für die Bundesregierung ist Integrationspolitik eine Schlüsselaufgabe. In Deutschland sind alle Menschen willkommen, die die Gesetze achteten, hier leben und die Sprache kennen. Das gilt unabhängig von ihrer Religion.
Basis aller Integration sind die Rechtsordnung des Grundgesetzes und die Werte, auf denen es beruht. Das setzt klare Maßstäbe für das Zusammenleben in Deutschland, an die sich sowohl Migranten als auch „Einheimische“ halten müssen, damit das Zusammenleben gelingt. So garantiert das Grundgesetz die Freiheit zu persönlicher Entfaltung, die Gewissens- und Glaubensfreiheit und regelt die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Im Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist festgeschrieben, dass die Freiheit des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind. Artikel 4 lässt zum einen freiheitlicher Entfaltung und Selbstgestaltung Raum: Jeder darf selbst entscheiden, wie er seinen religiösen Überzeugungen Ausdruck verleiht, solange er nicht gegen Rechte anderer verstößt. Zum anderen ist in Artikel 4 festgelegt, dass der Staat sowohl religiös als auch weltanschaulich neutral ist.
Das Recht auf Glaubensfreiheit beinhaltet auch, dass kein Anspruch im öffentlichen Raum existiert, vor religiösen Einflüssen der Umwelt abgeschirmt zu werden. So ist zwar die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, sie kann jedoch auch beschränkt werden. Das gilt beispielsweise für das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, das in Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert ist: Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, zum Beispiel das Tragen eines sogenannten Burkinis. Die einzelne Schülerin kann nur in besonderen Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen.
Dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitt...
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 01. April 2016
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