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Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor Kurt Ringen am 13. April 2016
7346 Leser · 5 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Zeit gewinnen -So kommen Sie aus der Satire-Falle

Sehr geehrte Frau Merkel,

Ihr bisheriges Verhalten in der aktuellen Satire-Angelgenhei hat meine volle Unterstützung:

Was halten Sie von derm Vorschlag, ein Entscheidung zum § 103 zu verschieben und der privaten Strafanzeige des Herrn Erdogan zunächst den Vortritt zu lassen?

Beste Grüße und Wünsche

Kurt Ringen

Kommentare (5)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 13. April 2016
    1.

    Der Eine sieht das so und der Andere sieht das anders!
    Ich gehöre eher zu den Anderen. Besser wäre ge-
    wesen, wenn die BKin sofort gesagt hätte:
    *Das ist Sache der Justiz! Da darf
    ich mich nicht einmischen!*
    .
    Wenn sie als Mensch und Fernsehzuschauerin
    dazu ihre Meinung gesagt hätte - in Ordnung!
    .
    Aber als Bundeskanzlerin sich in das Verfahren
    einmischen, geht nur in einem Unrechtsstaat!
    .
    Das war möglicherweise in der DDR so! Dass
    das Politbüro das Strafmaß vorgegeben hat
    und die Richter es nur noch verkünden
    mußten.
    .
    Damit sollte in einer Demokratie
    endlich Schluß sein!

  2. Autor Erhard Jakob
    am 15. April 2016
    2.

    Alex,
    das sehe ich leider nicht so, wie Sie!.
    .
    Herr Ringen steht mit seiner Meinung ganz und
    gar nicht allein da! Ganz im Gengenteil!
    .
    Ich versuche mich in die Situation von Justitia
    GÖTTIN DER GERECHTIGKEIT, zu versetzen.
    .
    Sie würde sicher sagen:
    .
    *Hier geht es weniger um den § 103 (Majestätsbeleidigung)!
    Sondern mehr um die §§, welche sich mit Beleidigung
    Rufschädigung, falsche Verdächtigung einer Straftat
    und um Grundgesetz Art, 5 Abs. 2 beschäftigen.
    Ich habe vertrauen, dass meine Diener auf
    Erden den Rechtsstreit mit einer Entschei-
    dung basierend auf Recht und Gesetz
    beenden werden. Und sie auch
    keinen Rat von der Bundes-
    kanzlerin brauchen.*

  3. Autor Sonja Freese
    am 15. April 2016
    3.

    Ich bin furchtbar erbost über diese Entscheidung! Seit wann darf eine politische Lage entscheidend sein für ein Justizverfahren, nur weil sich jemand in seiner Befindlichkeit verletzt fühlt?
    Ich erinnere mich noch sehr gut an einen Besuch Frau Merkels in Russland, der nicht so harmonisch verlaufen war. Angela Merkel sagte, neben Herrn Putin sitzend: Ja, wenn ich jedes Mal so schnell beleidigt wäre, hätte ich nie Bundeskanzlerin werden dürfen.
    Wie kann ich denn diese Aussage verstehen? Darf ich einen Herrn Putin vor laufenden Kameras brüskieren, weil er gerade nicht die Flüchtlinge aus Deutschland und aus der EU ausperrt? Wird Herr Erdogan demnächst auch ein lupenreiner Demokrat? Werden demnächst die Karnevalswagen zensiert Frau Merkel?
    Die Entscheidung, die heute getroffen wurde, ist überhaupt nicht neutral getroffen worden. Sie basiert einzig und allein Frau Merkels eigene Interessen in der Flüchtlingskrise, sonst hätte sie gegenüber Herrn Putin nicht so eine abfällige, wenn auch gerechtfertigte, Aussage treffen dürfen. Aber die Textzeile in dem Spottlied stimmt: ER hat Sie in der Hand... ! Ich schäme mich in dieser Zeit von Frau Merkel nach außen hin vetreten zu werden.

  4. Autor Wolfgang Mücke
    am 16. April 2016
    4.

    Es gibt einen Paragrafen wegen Beleidigung. Hr. Erdogan hat auf Basis dieses Paragrafen Anzeige erstattet. Das ist sein Recht und ein Gericht wird es entscheiden.
    Laut dem § 103 StGB wird die Beleidigung von Staatsgäste mit höheren Strafen belegt. Ob dies erfolgen soll, entscheidet laut § 104 die Regierung und nicht die Justiz.
    Nun war zum ersten Erdogan zum Zeitpunkt der Beleidigung kein Staatsgast und deshalb trifft § 103 eigentlich nicht zu.
    Ob hier ein Sonderfall der Beleidigung vorliegt, entscheidet zum zweiten laut § 104 die Regierung und nicht die Justiz. Insofern hat sich Fr. Merkel vor dieser Verantwortung gedrückt.
    Ich hoffe, dass sich die Staatsanwaltschaft über diese Umgehung der Verantwortung beschwert.

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