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Abstimmungszeit beendet
Autor Wolfgang Mücke am 18. April 2016
13836 Leser · 3 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

§ 103 StGB

Sehr geehrte Fr. Bundeskanzlerin,

über Ihre Freigabe eines Verfahrens gegen Hrn. Böhmermann entsprechend § 103 StGB bin ich sehr verwundert. Dieser Paragraf wird in dejure.org wie folgt wiedergegeben:

"Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Hr. Erdogan hielt sich an dem Tag meines Wissens nicht in amtlicher Eigenschaft im Inland auf.
Ist mein Wissen diesbezüglich falsch?
Wenn nein, warum sind Sie der Meinung, dass dieser Paragraf trotzdem zutrifft?
Muss wirklich erst die Staatsanwaltschaft feststellen, ob sich Hr. Erdogan am fraglichen Tag in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhielt?

Ich bin kein Jurist, aber dieses Vorgehen verstehe ich nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Mücke

Kommentare (3)Schließen

  1. Autor Wolfgang Riedel
    am 18. April 2016
    1.

    Zum Thema Böhmermann stellte ich am 15.04.2016 ähnliche Fragen mit einer satirischen Anrede. Dieser Kommentar wurde bis heute nicht veröffentlicht. Damit zeigt sich eine Richtung wohin die BRD unter Führung dieser Kanzlein driftet. Die SPD spuckt, schluckt aber sehr schnell wieder die Kröten der CDU. Es ändert sich erst etwas wenn andere politische Kräfte gewählt werden und zwar die wieder, die wirklich das Volk vertreten und sich nicht von Lobbyisten kaufen lassen.

  2. Autor Felizitas Stückemann
    am 23. April 2016
    2.

    Lieber Herr Dr. Mücke, bitte
    richtig den Text lesen, da es heisst: Wer ein ausländisches
    Staatsoberhaupt – (oder wer mit Beziehung...... ein Mitglied...
    das sich..... im Inland aufhält oder einen.....beglaubigten
    Leiter.........) beleidigt, wird mit........ betraft.
    Das Staatsoberhaut steht also toto solo am Anfang des Satzes
    dem nur das Verb hinzuzufügen ist. Zur Vereinfachung hier in
    Klammern gesetzt. Juristendeutsch hat in der Tat eine schwierige Lesart. Erinnert manchmal an "de bello gallico."
    Man sollte bitte nicht immer auf Frau Merkel herumhämmern.
    Unsere Gesetzesväter haben unsere Verfassung vor 70 Jahren
    gestrickt. Heute dürfte manches auch im GG reformbedürftig
    sein. Danmals hatte man auch nicht bedacht, dass politisch
    Verfolgte nicht nur einige Menschen, sondern ganze Völker
    sein könnten, denen wir Zuflucht geben müssen, sollen,
    oder werden oder können oder nicht mehr können.
    Der 103 StGB wird in der nächsten Sitzung schon einmal
    abgeschafft. Das ist doch schon ein Fortschritt.
    Im übrigen sollten auch Satiriker wissen, dass jede Äußerung, ob gut oder böse, den "aufs Korn Genommenen" weiter
    bekannt macht. So sitzt jetzt der besagte Staatsmann auf
    hohem Tron der Bekanntheitsskala. Alle reden über ihn.
    Hat er das verdient ? Man sollte ihn besser tot schweigen.

  3. Autor Wolfgang Mücke
    Kommentar zu Kommentar 2 am 25. April 2016
    3.

    Werte Fr. Stückemann,
    inzwischen hatte ich mich auch an mehrere Abgeordnete gewandt. Hr. Oppermann hat mir wie Sie geantwortet. Gerichte haben festgelegt, wie der Paragraf zu lesen ist. So ist es jetzt festgelegt. Die Klammerung ist allerdings ziemlich willkürlich. Wenn Text hieße:
    "Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt beleidigt oder wer ..(den Rest)."
    dann wäre der Text eindeutig.

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