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seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.
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Ihr Moderationsteam
Status der Beiträge
- Abstimmung läuft
- Abstimmung beendet
- Beantwortet
- Zur Beantwortung weitergeleitet
- Abstimmung beendet und archiviert
Die Kanzlerin direkt
§ 103 StGB
Sehr geehrte Fr. Bundeskanzlerin,
über Ihre Freigabe eines Verfahrens gegen Hrn. Böhmermann entsprechend § 103 StGB bin ich sehr verwundert. Dieser Paragraf wird in dejure.org wie folgt wiedergegeben:
"Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Hr. Erdogan hielt sich an dem Tag meines Wissens nicht in amtlicher Eigenschaft im Inland auf.
Ist mein Wissen diesbezüglich falsch?
Wenn nein, warum sind Sie der Meinung, dass dieser Paragraf trotzdem zutrifft?
Muss wirklich erst die Staatsanwaltschaft feststellen, ob sich Hr. Erdogan am fraglichen Tag in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhielt?
Ich bin kein Jurist, aber dieses Vorgehen verstehe ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Mücke
Kommentare (3)Schließen
am 18. April 2016
1.
am 23. April 2016
2.
Kommentar zu Kommentar 2 am 25. April 2016
3.
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