Sehr geehrter Herr Jakob,
Vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Das Wahlrecht liegt traditionell in der Hoheit des Parlaments. Sollten Änderungen am Wahlrecht nötig werden, müsste eine parlamentarische Initiative dazu aus der Mitte des Deutschen Bundestages kommen. Die Bundesregierung plant keine Änderung des Wahlrechts.
Wahlberechtigt bei der Wahl des Deutschen Bundestags sind nach § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. In Artikel 38 regelt das Grundgesetz für Bundestagswahlen, dass nur wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Auf Landesebene und kommunaler Ebene bestehen teilweise abweichende Vorschriften. In einigen Bundesländern gibt es ein aktives Wahlrecht ab dem Alter von 16 Jahren. Diese Regelung kann für Kommunalwahlen und auf Landesebene gelten.
Darüber hinaus regelt Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes: Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. Das bedeutet, dass ein Wahlrecht von EU-Ausländer bei Kommunalwahlen möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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