Liebe Besucherinnen und Besucher,

seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.

Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.

Ihr Moderationsteam

Abstimmungszeit beendet
Autor Jutta Scholz am 06. Juli 2016
7009 Leser · 3 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

warum ist es nicht möglich einen gast aus asien einzuladen?

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich würde Ihnen gern eine Frage stellen.

Wir (65 und 70 Jahre) haben einen langjährigen Freund aus Sri-Lanka., bei dessen Familie wir schon mehrmals einige Wochen die Gastfreundschaft geniessen durften-- für 2 Wochen nach Deutschland eingeladen und alle Voraussetzungen akribisch erfüllt.. sogar den Hin-und Rückflug bezahlt.. !Der Antragsteller ist im Staatsdienst beschäftigt, hat ein Haus gebaut, ist verlobt..heiratet im September und wurde vom 6.August bis 20.August von uns eingeladen...und hat keinen Grund hier zu bleiben!!! Die Deutsche Botschaft in Sri-Lanka hat unerklärlicherweise die Einreise verwehrt mit folgendem Text: Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen konnte nicht festgestellt werden.
Ist das eine Willkommenskultur? Wir schämen uns für Deutschland!
Wir sind traurig und enttäuscht!!!
Mit freundlichen Grüssen

Jutta Scholz
Walter Haubner

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Kommentare (3)Schließen

  1. Autor Gerd Versteeg
    am 06. Juli 2016
    1.

    Hallo Herr Haubner, hallo Frau Scholz,

    das ist eben diese Widersinnigkeit der deutschen Behörden. Ich gebe Ihnen einen Tipp: Bringen Sie Ihren Freund in ein Balkanland, und lassen ihn illegal einreisen. Dann darf er bleiben. So machen es seit Monaten tausende von Flüchtlingen. [Ironie aus]

  2. Autor Erhard Jakob
    am 06. Juli 2016
    2.

    Hier stimmt offenkundig etwas nicht!
    .
    Einerseits konnte mit dem Rückflugticket der Nachweis geführt
    werden, dass der Gast das Gastland innerhalb der
    Visumsfrist wieder verlassen will.
    .
    Und andererseits steht in der Ablehnungsbegründung, dass
    nicht festgestellt wurde, dass der Antragsteller innerhalb
    der Visumszeit das Land verlassen will.
    .
    Hier stimmt doch was nicht! Haben Sie bei einen Rechtsanwalt
    Rechtsrat eingeholt. Falls *ja*, was sagt er dazu?

  3. Autor Yan Suveyzdis
    am 08. Juli 2016
    3.

    Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
    Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
    Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs. die Informationen zu dem Ablehnungsgrund, z. B. „(fehlende) Rückkehrbereitschaft“. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden. Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.

    Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

    Verwaltungsgericht Berlin
    Kirchstraße 7
    10557 Berlin

    Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
    Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.

  4. Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.