Sehr geehrte Frau Kunkel,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Wir bedauern, dass Sie mit Ihrer Unterstützung von Flüchtlingen keine guten Erfahrungen gemacht haben. Aber es gibt aber auch viele positive Beispiele. Einige finden Sie hier:
https://www.deutschland-kann-das.de/Webs/DEKD/DE/Home/hom...
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Ihre Angelegenheit nicht individuell prüfen und beurteilen können – und das auch gar nicht dürfen.
Grundsätzlich ist es so: Wer als Asylsuchender nach Deutschland kommt, wird durch die Bundes- oder Länderpolizei registriert. Seit 2016 erhalten alle ankommenden Asylsuchenden einen einheitlichen Flüchtlingsausweis. Auf die gespeicherten Daten können zentral alle Behörden zugreifen, die mit Asylbewerbern zu tun haben. Also auch die Polizei oder die Sozialämter. Unabhängig davon führen auch heute schon Sozialämter quartalsweise einen automatischen Datenabgleich zwischen den Leistungsträgern durch. Bei konkretem Verdacht (z.B. Doppelbezug) können Sozialleistungsträger bei anderen Leistungsträgern Auskünfte einholen, ob dort auch Leistungen bezogen werden.
Zudem müssen Flüchtlinge in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, dem sie nach ihrer Ankunft zugewiesen wurden. Das ist im Integrationsgesetz geregelt, das seit August 2016 in Kraft ist. Die Wohnortzuweisung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Ausgenommen von der Wohnsitzregelung sind Flüchtlinge, die bereits eine Ausbildung machen oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Wer nicht registriert ist, kann keine Leistungen beantragen oder einen Wohnraum zugewiesen bekommen.
In Deutschland regelt das Asylbewerberleistungsgesetz, wie Asylsuchende versorgt werden. Das, was sie für das tägliche Leben brauchen, erhalten sie als Sachleistungen. Das können zum Beispiel Lebensmittel oder Hygieneartikel sein. Sachleistungen erhalten sie nur, solange sie in der Erstaufnahme-Einrichtung oder in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Wenn Asylbewerber zum Beispiel in einer Wohnung untergebracht sind, können die Grundleistungen auch ausgezahlt werden. Die Kommunen entscheiden vor Ort, in welcher Form sie die Leistungen an die Flüchtlinge ausgibt. Steht beispielsweise keine Kleidung zur Verfügung, können Asylbewerber Wertgutscheine erhalten.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/08...
Wenn ein Flüchtling bleiben darf, hat er nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. Asylsuchende erhalten ebenso viel Geld wie deutsche Bedürftige. So bekommt zum Beispiel ein Alleinstehender 404 Euro pro Monat. http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/leis...
Selbstverständlich gelten für Flüchtlinge die gleichen Regeln des Zusammenlebens wie für Deutsche. Wer unrechtmäßig Leistungen bezieht, muss mit Sanktionen rechnen. Das können Leistungskürzungen sein. Und wer betrügerisch handelt, kann ausgewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 23. Oktober 2016
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am 07. November 2016
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am 13. November 2016
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