Sehr geehrte Frau Buschta,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die zentrale Säule des Gesundheitssystems in Deutschland. Sie basiert auf Solidarität: Die Gesunden helfen den Kranken. Alle Versicherten erhalten die gleiche umfassende Versorgung. Der Beitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nicht nach Alter, Geschlecht und individuellem Krankheitsrisiko.
Anders funktionieren die privaten Krankenversicherungen (PKV). Sie sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, die eine Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten anbieten. Die Beiträge der Versicherten in der PKV errechnen sich nach dem Eintrittsalter, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Während beim Solidarsystem jeder solidarisch einen Beitrag zahlt, versichert sich innerhalb der PKV jeder gegen sein eigenes Risiko.
Arbeitnehmer ab einem Jahreseinkommen von 56.250 Euro können entscheiden, ob sie in der GKV bleiben wollen oder sich privat versichern möchten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Bezieher hoher Einkommen in einem geringeren Maße des sozialen Schutzes bedürfen.
Die Rückkehrmöglichkeiten in die GKV hat der Gesetzgeber bewusst beschränkt. Damit soll verhindert werden, dass sich junge und gesunde Versicherte günstig in der PKV versichern und später in die GKV zurückkehren. Nämlich dann, wenn der Beitrag für die PKV möglicherweise zu hoch ist.
Bis zu einem Alter von 55 Jahren gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Eine Altersgrenze ist jedoch notwendig, damit das Solidarprinzip der gesetzlich Versicherten erhalten bleibt.
Seit dem 1. Januar 2009 sind private Krankenversicherungen verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. In diesen können privat Versicherte in der Regel wechseln, beispielsweise, wenn ihnen die Beiträge für ihren alten Tarif zu hoch werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Leistungen der GKV. Der Höchstbetrag dieses Tarifs darf den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.
Sind Versicherte hilfebedürftig oder würden durch die Bezahlung einer solchen Prämie hilfebedürftig werden, reduziert sich der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte. Bestünde auch bei der halbierten Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der Träger der Grundsicherung oder der Sozialhilfe am verminderten Beitrag.
Weitere Informationen:
www.bmg.bund.de
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 12. Dezember 2016
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am 17. Dezember 2016
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