Sehr geehrter Herr Hecker,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Seit dem 1. Januar 2005 wird die Besteuerung verschiedener Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen. Typische Alterseinkünfte sind etwa Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen, aber auch Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.
Hintergrund dieser Angleichung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002. Darin hat es den Gesetzgeber verpflichtet, Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerlich gleich zu behandeln. Denn während Pensionen generell in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, galt dies für die gesetzliche Rente bis 2005 nur für den sogenannten Ertragsanteil.
Durch das Alterseinkünftegesetz steigt deshalb seit 2005 der Anteil der zu versteuernden Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung langsam und in kleinen Schritten an. Der zu versteuernde Rentenanteil richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Menschen, die 2017 in den Ruhestand gehen, müssen Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu 74 Prozent versteuern. 26 Prozent bleiben für die Steuer unberücksichtigt. Dieser bei Renteneintritt ermittelte Freibetrag bleibt dauerhaft festschrieben. Erst ab 2040 und später unterliegt die gesetzliche Rente dann in voller Höhe der Besteuerung.
Ein wichtiges Motiv für diesen gleitenden Übergang ist – neben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der demografische Wandel. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter und in der Regel mit einem geringeren Steuersatz als in der Erwerbsphase. Die Beiträge zur Altersvorsorge bleiben in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert und bieten damit einen Anreiz für die private Altersvorsorge.
Insgesamt gilt der für das deutsche Steuersystem leitende Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Das heißt, dass sich die Höhe der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bürger richtet. Auch wenn Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2040 zu 100 Prozent zu versteuern sind, bleiben niedrige Einkommen durch den Steuerfreibetrag geschützt. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2017 bei 8.820 Euro und wird regelmäßig angepasst. Nur Einkünfte, die über diesem Betrag liegen, werden zur Steuerberechnung herangezogen. Zudem können auch Rentner bestimmte Posten von der Steuer absetzen. Dazu gehören etwa die Werbungskostenpauschale (102 Euro jährlich) oder die Sonderausgabenpauschale (36 Euro jährlich). Auch die anrechenbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Rentner von der Bemessungsgrundlage abziehen. Dieses Verfahren schützt den Einzelnen vor einer finanziellen Überforderung und entspricht dem Gedanken, dass Bürger mit hohem Einkommen höhere Abgaben leisten als diejenigen mit geringem Einkommen.
Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften finden Sie in einer Broschüre des Bundesfinanzministerium unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Download...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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