Sehr geehrter Herr Schwind,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zunächst möchten wir um Verständnis bitten, dass wir uns zu Fragen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren oder zu konkreten Einzelfällen der Justiz nicht äußern können. Das ist Sache der unabhängigen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
Grundsätzlich gilt zu dem von Ihnen angesprochenen Thema: Beihilfe zur Selbsttötung ist nach geltendem Recht in Deutschland nicht strafbar. Das gilt aber nur dann, wenn das Opfer die tödliche Handlung selbst herbeiführt. Grund für die Straffreiheit: Da die Selbsttötung straflos ist, kann auch die Beteiligung hieran aus Rechtsgründen nicht strafbar sein.
Unter bestimmten, engen Voraussetzungen gibt es im deutschen Strafrecht die Möglichkeit, dass jemand wegen Tötung - in sogenannter „mittelbarer Täterschaft“ - bestraft wird, wenn er eine nicht frei verantwortlich handelnde Person zur Selbsttötung veranlasst. Ob es bei einem solchen Suizid ausreichend Hinweise dafür gibt, dass diese Selbsttötung nicht frei und eigenverantwortlich vollzogen wurde, sondern eine andere Person die Tatherrschaft hatte, klären unabhängige Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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