Sehr geehrter Herr Gebmayer,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung der Bundestagswahl ist der Bundeswahlleiter. Hauptaufgabe des Bundeswahlleiters ist die Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Termine. Dies beginnt mit der Vorbereitungsphase und reicht bis zur Veröffentlichung der endgültigen Wahlergebnisse.
https://www.bundeswahlleiter.de/ueber-uns/aufgaben.html#b...
Gemäß des Artikels 38 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland werden „die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html
Nähere Einzelheiten finden Sie im Bundeswahlgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html
Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bundestagswahl einzulegen. Die Prüfung der Wahl ist dann Sache des Bundestages. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_41.html
https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2017/inf...
https://www.bundestag.de/service/glossar/glossar/A/anfech...
Analoge Regelungen für Landtagswahlen finden sich auch für die von Ihnen genannten Bundesländer Sachsen-Anhalt, Bremen und Nordrhein-Westfalen:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=...
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=breme...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 12. Juni 2017
1.
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