Liebe Besucherinnen und Besucher,
seit 2006 beantwortete das Bundespresseamt Ihre Fragen auf dieser Plattform im Auftrag der deutschen Bundeskanzlerin. Im Zuge einer Neustrukturierung entwickelt das Bundespresseamt sein originäres Angebot weiter im Sinne eines Bürgerservices mit Dialogmöglichkeiten. Auf dieser Plattform wurden am Montag, den 30. April 2018, die letzten drei Fragen beantwortet. Neue Beiträge und Kommentare werden nicht mehr veröffentlicht.
Wir danken Ihnen für Ihre rege Teilnahme auf www.direktzurkanzlerin.de.
Ihr Moderationsteam
Status der Beiträge
- Abstimmung läuft
- Abstimmung beendet
- Beantwortet
- Zur Beantwortung weitergeleitet
- Abstimmung beendet und archiviert
Die Kanzlerin direkt
Pflichtversicherungsstatus während der Anspruchsprüfung durch den SGB II Träger
Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,
wie ist das Bundesgesetz § 5 Abs. 2a und Abs. 13 Buchstabe a SGB V gerade in Verbindung mit dem neuen § 41a SGB II vom Gesetzgeber im Hinblick auf den Krankenversichertenstatus - versicherungspflichtig - gemeint, solange, bzw. während des Zeitraums, wo ein Antrag nach SGB II gestellt wurde noch nicht abschließen ggf. wegen (üblich noch nicht ausreichend) erfolgter Mitwirkung über den Anspruch noch nicht endgütig oder auch nur vorläufig entschieden wurde und zuvor Pflichtversicherung vorlag.
Ist hier weiterhin von pflichtversichert auszugehen oder wandelt sich der Krankenversicherungsschutz durch die Verzögerungen durch die Antragsbearbeitung in der Behörde automatisch in den einen bloß freiwilligen Versicherung um, die binnen 14 Tagen gekündigt werden kann oder gar muss, wenn bzw. besser weil man sich die Beiträge nicht leisten kann?
Besteht hier diesbezüglich im Gesetz noch eine ungewollte Regelungslücke, die dafür sorgt, dass in solchen Fällen, der Status Pflichtversicherter, die noch keine Leistungen bekommen tatsächlich bereits verloren geht?
Kommentare (2)Schließen
am 16. August 2017
1.
Kommentar zu Kommentar 1 am 17. August 2017
2.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.