Sehr geehrter Herr Schluchter,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die gesetzliche Krankenkasse basiert auf Solidarität: Die Gesunden helfen den Kranken. Alle Versicherten erhalten die gleiche umfassende Versorgung. Der Beitrag richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten, nicht nach Alter, Geschlecht und individuellem Krankheitsrisiko. Die Solidarität erstreckt sich auch auf die Familienmitglieder der Versicherten. Ein in Deutschland gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer kann Familienmitglieder, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, beitragsfrei mitversichern.
Das gilt auch für in Deutschland krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Familienmitglieder in der Türkei leben. Die Behandlung muss im Krankheitsfalle in der Türkei erfolgen. Die entstehenden Kosten erstattet die deutsche Krankenversicherung. Rechtsgrundlage dieser Familienmitversicherung ist das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964, das Sie ansprechen.
Der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entstehen keine Mehrbelastungen – im Gegenteil. Wenn Angehörige in der Türkei bleiben und sich dort medizinisch versorgen lassen, ist dies meist kostengünstiger als eine vergleichbare Behandlung in Deutschland. Insofern können sich sogar Einsparungen ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 09. August 2017
1.
am 10. August 2017
2.
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