Sehr geehrter Herr Hohn-Bergerhoff,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Sie sprechen einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an, der auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen –1 BvR 1910/12) veröffentlicht wurde.
Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines einzelnen Beschwerdeführers. Wie Sie dem Tenor der Entscheidung unter Nr. 1 entnehmen können, stellt das Bundesverfassungsgericht ganz konkret für eine individuelle sozialgerichtliche Entscheidung fest, dass diese den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 GG verletzt habe: http://www.bverfg.de/e/rk20170801_1bvr191012.html
Im Übrigen gilt für die Bundesregierung bei der Bewertung gerichtlicher Entscheidungen das Gebot höchster Zurückhaltung. Denn nach dem grundlegenden Prinzip der Gewaltenteilung ist die Rechtsprechung in Deutschland unabhängig.
Die ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für den Richterdienst sind im Deutschen Richtergesetz festgelegt. http://www.gesetze-im-internet.de/drig/ . Die konkrete Ausgestaltung der Juristenausbildung erfolgt durch die Länder, wobei in jedem Bundesland das Gebot des effektiven Rechtsschutzes als Teil des Staats- und Verfassungsrechts zur Juristenausbildung dazugehört.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 01. Oktober 2017
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