Sehr geehrter Herr Lutzenberger,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Die Situation für freiberufliche Hebammen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert. So hat die Bundesregierung zum 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Vergütungszuschlag auf Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen eingeführt, bei denen weniger Geburten als im Durchschnitt betreut werden. Das betrifft Beleghebammen, Hausgeburten und Geburtshäuser.
Außerdem gibt es seit Mitte 2015 einen Sicherstellungszuschlag für freiberufliche Hebammen, die die notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllen. Er ist eine wichtige Voraussetzung, um die Arbeit freiberuflicher Hebammen zu erhalten. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung steigt, erhöht sich automatisch der auszuzahlende Sicherstellungszuschlag. Das entlastet Hebammen dauerhaft. Über 2.600 freiberufliche Hebammen haben ihn nach Information des GKV-Spitzenverbands vom 11. August 2017 bisher beantragt. Insgesamt wurden rund 12,6 Millionen Euro ausgezahlt.
Seit 2017 können auch für Geburtshilfestationen in strukturschwachen Gebieten Sicherstellungszuschläge vereinbart werden. Davon werden voraussichtlich 70 Krankenhäuser profitieren. 2015 arbeiteten über 1.800 Beleghebammen an Krankenhäusern und Geburtskliniken – rund 10,5 Prozent mehr als 2001.
Bei dem von Ihnen angesprochenen Schiedsspruch vom 5. September 2017 geht es um den neuen Hebammenhilfevertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Hebammenverbänden. Die Schiedsstelle stimmte mehrheitlich für einen gemeinsamen Antrag des Bundes freiberuflicher Hebammen und des GKV-Spitzenverbandes. Im Ergebnis steigt für viele Hebammen die Vergütung um 17 Prozent rückwirkend zum 15. Juli 2017. Ab 2018 bringt der Schiedsspruch eine zusätzliche Verbesserung: durch weitere Abrechnungspositionen und Festlegung einer individuellen Betreuung der Schwangeren und Gebärenden.
Das Versorgungsstärkungsgesetz regelt, dass Kranken- und Pflegekassen in bestimmten Fällen darauf verzichten müssen, Regressforderungen gegenüber freiberuflichen Hebammen zu erheben. Damit erhalten Versicherungsunternehmen den Anreiz, wieder mehr Berufshaftpflichtversicherungen für Hebammen anzubieten. Zugleich bleibt sichergestellt, dass ein durch einen Behandlungsfehler geschädigtes Kind und seine Familie weiterhin die erforderliche, angemessene Hilfe und Unterstützung erhalten.
Wichtig für die Hebammen ist zudem, dass der Gruppenversicherungsvertrag des Deutschen Hebammenverbands (DHV) weiter angeboten werden kann. Ende 2015 unterzeichneten das Versicherungskonsortium und der DHV eine Verlängerung des bestehenden Gruppenvertrages bis Mitte 2018. Im Juni 2017 einigten sie sich auf eine weitere Verlängerung bis Mitte 2021. Das gewährleistet eine mehrjährige Absicherung der freiberuflichen Hebammen.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 15. September 2017
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am 15. September 2017
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am 18. September 2017
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am 18. September 2017
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am 02. Oktober 2017
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