Sehr geehrter Herr Meineke,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
In Ihrer Mail sprechen Sie die Abstimmung im Deutschen Bundestag zum Gesetzentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Zu diesem Thema gab und gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Gegenstand der parlamentarischen Beratungen war ein Gesetzentwurf des Bundesrates, der die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorsieht.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am 30. Juni 2017 den Gesetzentwurf zur Öffnung der Ehe mit großer Mehrheit beschlossen. Die namentliche Abstimmung machte die unterschiedlichen Positionen der Parlamentarier deutlich, wobei deren höchstpersönliche Entscheidung zweifellos Respekt verdient. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 21. Juli 2017 unterzeichnet, es ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
Die Bundeskanzlerin hatte sich zur völligen rechtlichen Gleichstellung homosexueller Paare Ende Juni 2017 in einem Interview geäußert. Darin hat sie sich für eine Abstimmung als Gewissensentscheidung jenseits des sogenannten Fraktionszwangs ausgesprochen.
Es steht außer Frage, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Dies sieht Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz ausdrücklich vor und dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont.
Die Bundesregierung und auch die Bundeskanzlerin sind jedoch der Überzeugung, dass auch in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften die gleichen Werte wie in der Ehe von Mann und Frau gelebt werden: Liebe, Fürsorge sowie Verantwortung füreinander und für ihre Kinder.
Das Leben in unserer offenen und freien Gesellschaft ist geprägt von Respekt gegenüber dem jeweils anderen - egal was er glaubt, egal wie er aussieht und egal wen er liebt.
Die Entscheidung des Deutschen Bundestages berührt dennoch die tiefsten Überzeugungen von Menschen und die Ehe als einen Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Daher hat auch die Bundeskanzlerin betont, dass den kontroversen Sichtweisen zu diesem Thema gegenseitiges Verständnis entgegengebracht werden sollte.
Unabhängig von der Frage, ob ein abstraktes Normenkontrollverfahren oder eine konkrete Normenkontrolle tatsächlich durchgeführt wird, obliegt die rechtliche Prüfung und Bewertung allein dem Bundesverfassungsgericht. Dies entspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung im Grundgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 24. Oktober 2017
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