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Abstimmungszeit beendet
Autor Robby Basler am 27. November 2017
9172 Leser · 4 Kommentare

Die Kanzlerin direkt

Kinderrecht

Die Rechtswirkung aus den Normen des Artikel 39 der Kinderrechtskonvention und der UN-Resolution 60/147 kann sich im Rechtsweg des Strafrehabilitierungsgesetzes StrRehaG für institutionelle Opfer von Menschenrechtsverbrechen der SED an Minderjährigen nicht voll entfalten. Zu benennen sind hier insbesondere die Auslauffrist 2019, die 180 Tage-Regelung, die Beweislast, die angegliederte Kammer (Erwachsenen- statt Jugendstrafrecht), die Hürde der Zumutbarkeit im Antragsstellungsverfahren, die eingegrenzten Verbrechensformen, die Abhängigkeit der Rehabilitierung auf Opferrente, das nicht vorhanden sein der Möglichkeit von Einmalzahlung für alte Opfer, die Begrenzung auf SED-Verbrechen die Westopfer von diesem Recht ausschließt, das offen lassen, wie mit ungerechtfertigter Zwangsadoption zu verfahren ist. Nicht dass dieses Gesetz nur gegen das Gleichheitsgebot gegenüber der Westopfer verstößt, wäre eine weitere Flickschusterei an diesem Gesetz unverantwortlich, wenn nur einer der aufgezählten Unzureichungen erhalten bliebe. Eine volle Entfaltung der Rechtsnormen aus UN- Resolution 60/147 und Artikel 39 der Kinderrechtskonvention kann nur ein explizites Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz bewirken, welches mit dieser Petition angeregt wird, per Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, um im Gleichheitsgebot den Standards von Genugtuung, Genesung der Würde, Wiedergutmachung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft gegenüber den Opfern gerecht zu werden. Wir sind 400.000 betroffene Opfer, die weder im OEG, im SGB oder dem StrRehaG Genugtuung erlangen. Wann wird wie im Menschenrechtsgerichtshofurteil Fall Luise O´Keeffe 35810/09, in dessen Urteil auf das einhalten der internationalen Pakte ausdrücklich verwiesen wurde, dass die Staaten Genugtuungsmechanismen zu schaffen haben, für deutschen Opfer umgesetzt? Sexualisierte, körperliche und seelische Gewalt, Ausbeutung durch Zwangsarbeit und Bildungsvorenthaltung brauchen Entschädigung und Ausgleich des Folgeschadens durch Staatshaftung aus Fremdverschulden.

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  1. Autor Robby Basler
    am 07. Dezember 2017
    1.

    Kinderrechte können nur so glaubhaft sein, wie Verbrechen gegen Kinderrechte entschädigt werden. Das Kinderrecht kann daher nur auf ein Fundament von Glaubwürdigkeit basieren, in dem jedes zuvor begangene Verbrechen gegen Kinderrecht der Wiedergutmachung zugeführt wurde. Daher ist das Kinderrecht auch in der absoluten Vergangenheitsform formuliert und enthält keine Verfristungen. Nur was nützt ein solches Genugtuungsrecht wenn innerstaatlich keine Rechtswege vorhanden sind, genau solches Recht einklagen zu können? Daher ist diese Petition berechtigt, diesen Mangel in Deutschland zu beseitigen, um 400.000 Opfer in Genesung der Würde, in Entschädigung, in Folgeschadenausgleich, in Genugtuung und Wiedergutmachung sowie in gesellschaftliche Wiedereingliederung zu bringen. Nichts anderes verlangt Art. 39 der Kinderrechtskonvention im Zusammenhang mit Resolution 60/147. Wer als Staat 400.000 Minderjährige aus der Aufsichtspflicht staatlicher Erziehungsgewalt in psychische und physische und sexuelle Gewalt treibt, um sie der Zwangsarbeit und der Bildungsvorenthaltung zu unterdrücken, sie hierfür der ständigen Identifizierbarkeit aussetzt und mit Waffengewalt ihrer Freiheit beraubt, hat für sein Mutterunrecht die Fremdverschuldungshaftung für solcherlei Menschenrechtsverbrechen zu tragen, weil die Systematik in seiner Gesamtheit den Tatbestand eines Völkerrechtsverbrechens erfüllt, wenn die Opfer jetzt Lebensverhältnissen überlassen sind, in denen sie unnatürlich verfrüht versterben. Die Rede ist von Euthanasie durch Lebensverhältnisse, die als Form des Genozids gilt, wenn die Opfer weiter ohne Rechte, ohne Entschädigung, ohne gesellschaftliche Wiedereingliederung der Vernichtung preis gegeben werden. Wer als Vorgesetzter einen solchen Konflikt nicht beendet, macht sich im Völkerstrafrecht zudem der Vorgesetztenverantwortlichkeit schuldig, das Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Frau Merkel ist hier dringend gefordert, da ihre Immunität gegenüber Völkerstrafrecht aufgehoben ist.

  2. Autor Robby Basler
    am 07. Dezember 2017
    2.

    Facebook-User: … Wenn die "Istanbul-Konvention" seit 14 besteht, wieso hat es so lange gedauert, bis sie auch in Deutschland gilt?

    BMFSFJ: ... das liegt daran, dass Deutschland nach nationalem Recht einem völkerrechtlichen Vertrag erst dann beitreten darf, wenn dieser bereits vorher vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde. Dazu waren noch verschiedene Maßnahmen nötig, wie zum Beispiel die Einrichtung des Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen oder die Verbesserung des Sexualstrafrechts (es gilt hier nun der Grundsatz "Nein heißt Nein!"). Viele Grüße aus der Redaktion

    Robby Basler: … dass kann so nicht stimmen. Das Kinderrecht wurde vor 28 Jahren ratifiziert. Erst Ministerin Schwesig erklärte, nun müssen sämtliche Gesetze überprüft werden, ob sie den Normen der KRK stand halten. Über das Ergebnis solcher Prüfung gab es nie eine Bekanntgabe. Fakt ist nur, institutionelle Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Minderjährigkeit finden nur ungenügende Rechtswege vor, die in Art. 39 der Kinderrechtskonvention versprochene Genesung der Würde einzuklagen, die in Zusammenhang mit Resolution 60/147 Genugtuung, Entschädigung und Folgeschadenausgleich verspricht. Das SGB gilt nur bis 26 Jahre zwecks Bildungsförderung, das OEG beschränkt Opfer auf gesundheitliche Folgeschäden von min. 50%, das StrRehaG beschränkt sich auf politische Verfolgung und hat eine 180 Tage Regelung und setzt Rehabilitierung der Entschädigung voraus. Alles Zusammen unzulässige Hürden, die das Kinderrecht nicht kennt. Folglich ist Ihre Aussage falsch, innerstaatlich müsse das Recht erst angepasst sein. 400.000 Opfer warten derweil auf innerstaatliches Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz. Bitte setzen Sie dies, 28 Jahre nach Kinderrecht, endlich um.

  3. Autor Holger Söder
    am 09. Dezember 2017
    3.

    Warum gibt es Artikel 34 Grundgesetz Recht auf Entschädigung, wenn dieser NICHT eingehalten wird ? Dieses permanente Leugnen ist abscheulich und führt zur weiteren Reviktimisierung der Opfer !!! DIGNITY=JUSTICE+TRUTH !

  4. Autor Robby Basler
    am 17. Dezember 2017
    4.

    In meiner Recherchearbeit zu den Schutzpflichten des Staates Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zur Normenkonkretisierung aus Art. 39 der Kinderrechtskonvention, der UN-Resolution 60/147 zu Genugtuungsrechten, UN_Resolution 56/83 zur Staatshaftung, UN-Resolution 53/144 zur Förderung der Menschenrechte, zur UN-Millenniums-Erklärung zur Schutzpflicht des Staates, den Internationalen Pakten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der bürgerlichen und politischen Rechte zum Schutz von Kindern und Rechten auf Zugang zur Bildung, dem Menschenrechtsgerichtshofurteil im Fall Luise O´Keeffe 35810/09 zur staatlichen Pflicht, für Genugtuungsmechanismen zu sorgen, stieß ich auf Ungereimtheiten bezüglich der innerstaatlichen Umsetzung völkerrechtlicher Normen.

    Martin Hannemann war Mitarbeiter in einem DDR-Kinderheim. Er sprach als Zeuge in der 31. Sitzung der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ bereits im März 1993 vor.
    [Drucksache 12/7820 vom 31. 05. 94 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode,
    Bericht der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen
    der SED-Diktatur in Deutschland" gemäß Beschluß des Deutschen Bundestages vom 12. März 1992 und vom 20. Mai 1992 — Drucksachen 12/2330, 12/2597 — Seite 64 sowie Band III/1: „Rolle und Bedeutung der Ideologie, integrativer Faktoren und disziplinierender Praktiken in Staat und Gesellschaft der DDR“ herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Frankfurt am Main 1995, S. 288-309]

    Das Kinderrecht wurde vor 28 Jahren ratifiziert. Erst Ministerin Schwesig erklärte, nun müssen sämtliche Gesetze überprüft werden, ob sie den Normen der KRK stand halten. Fakt ist nur, institutionelle Opfer von Menschenrechtsverbrechen in Minderjährigkeit finden nur ungenügende Rechtswege vor, die in Art. 39 der Kinderrechtskonvention versprochene Genesung der Würde einzuklagen, die in Zusammenhang mit Resolution 60/147 Genugtuung, Entschädigung und Folgeschadenausgleich verspricht. Das SGB gilt nur bis 26 Jahre zwecks Bildungsförderung, das OEG beschränkt Opfer auf gesundheitliche Folgeschäden von min. 50%, das StrRehaG beschränkt sich auf politische Verfolgung und hat eine 180 Tage Regelung und setzt Rehabilitierung der Entschädigung voraus. Alles Zusammen unzulässige Hürden, die das Kinderrecht nicht kennt.

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