Sehr geehrter Herr Hohwald,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Familienmitglieder von gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten in Deutschland, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, können beitragsfrei familienmitversichert werden. Dabei spielt es keine Rolle, welche Herkunft der Beschäftigte hat.
Die Familienversicherung gilt auch für Familienmitglieder in der Türkei, sofern diese nicht erwerbstätig sind. Die Kosten einer Behandlung in der Türkei werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Pauschalbetrag pro Familie – nicht pro Person - erstattet. Der vereinbarte Monatspauschalbetrag wird also je Familie unabhängig von der Zahl der anspruchsberechtigten Familienangehörigen gezahlt. Das pauschalierte Abrechnungsverfahren verringert den Verwaltungsaufwand und liegt daher im Interesse der GKV.
Für 2016 belief sich der vereinbarte vorläufige Monatspauschalbetrag für Familienversicherte beispielsweise in der Türkei auf umgerechnet 40,90 Euro. Im Vergleich: Die Kosten der deutschen Krankenversicherung in 2016 betrugen je Versicherten in Deutschland monatlich durchschnittlich rund 260 EUR. Der türkischen Krankenversicherung wurden für dieses Abrechnungsjahr bislang insgesamt umgerechnet rund 4,43 Millionen Euro von der deutschen Krankenversicherung erstattet.
Die Gesamtausgaben der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung beliefen sich im Jahr 2016 auf rund 223 Milliarden Euro. Der Anteil der gegenüber der Türkei geleisteten Erstattungsbeträge macht somit noch nicht einmal 0,002 Prozent der Gesamtausgaben aus.
Die Rechtsgrundlage dieser Familienmitversicherung ist das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964, das Sie in Ihrem Schreiben ansprechen. Dabei ist dieses Abkommen keineswegs eine Besonderheit im Verhältnis Deutschland und Türkei. Es entspricht vielmehr dem internationalen Standard, der seit vielen Jahrzehnten üblich ist. Das betrifft auch in die Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Serbien sowie Montenegro.
Die Kosten der Familienmitversicherung in diesen Staaten sind vergleichsweise gering. Serbien beispielsweise rechnet auf Basis von Pauschalen pro Person ab. Die Kosten belaufen sich jährlich auf gut zehn Millionen serbische Dinar. Vorbehaltlich Wechselkursschwankungen wären das in etwa 86.000 Euro. Für Familienangehörige in Bosnien und Herzegowina wurden im Abrechnungsjahr 2014 beispielsweise insgesamt gut 490.000 Euro gezahlt.
Die Familienversicherung gilt auch im umgekehrten Fall, das heißt für Deutsche, die im anderen Vertragsstaat leben und arbeiten. Die Sozialversicherungsabkommen beruhen auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Kommentare (10)Schließen
am 05. Dezember 2017
1.
am 05. Dezember 2017
2.
am 06. Dezember 2017
3.
Kommentar zu Kommentar 3 am 07. Dezember 2017
4.
am 08. Dezember 2017
5.
Kommentar zu Kommentar 3 am 19. Dezember 2017
6.
am 19. Dezember 2017
7.
am 20. Dezember 2017
8.
Kommentar zu Kommentar 7 am 20. Dezember 2017
9.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.