Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Zunächst möchten wir Ihnen unser Beileid zum Tod Ihres Vaters ausdrücken. Der Verlust eines nahen Angehörigen ist in vieler Hinsicht ein Einschnitt in das Leben der Hinterbliebenen. Daher ist es wichtig, dass sie nicht im Stich gelassen werden.
Der Gesetzgeber hat die Versorgung von Hinterbliebenen klar geregelt. Um einen finanziellen Ausgleich zum nunmehr wegfallenden Unterhalt zu schaffen, haben Witwen/Witwer Anspruch auf die Rente der/des Verstorbenen. Sie erhalten in den ersten drei Monaten die Rente in voller Höhe. Ab dem vierten Monat bekommen sie 25 Prozent bei einer kleinen oder 55 Prozent bei einer großen Hinterbliebenenrente.
Grundlage für das System der Hinterbliebenenrente ist die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung von Ehepartnern. Nach dem Tod eines Ehepartners tritt an die Stelle des Unterhalts, den er nicht mehr erbringen kann, die Hinterbliebenenrente. Der Charakter der Unterhaltsleistung wird zwar auch dadurch erkennbar, dass der/die Hinterbliebene eigenes Einkommen haben kann. Dieses wird aber ab einem bestimmten Freibetrag auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dieser Freibetrag liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 819,19 Euro und in den neuen Bundesländern bei 783,82 Euro. Zudem entfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei einer erneuten Eheschließung.
Die Hinterbliebenenrente bezieht sich auf Rentenansprüche, die der/die Verstorbene während des eigenen Arbeitslebens durch Beiträge erworben hat. Gleichwohl ist eine Begrenzung dieser Leistung nicht zuletzt deshalb wichtig, um die erwerbstätigen Versicherten, die die jetzigen Rentenleistungen finanzieren, nicht zu überlasten.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei der Deutschen Rentenversicherung:
http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Gesetzliche-Rentenvers...
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/N...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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