Sehr geehrter Frau Bertram,
vielen Dank für Ihre Frage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Sie schreiben, dass Sie als Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und Ihr Beitrag zur GKV Sie finanziell überfordert. Grundsätzlich gilt: Wer als (Erwerbsminderungs-)Rentner freiwillig in der GKV versichert ist, zahlt einen Beitragssatz gemäß seines Einkommens. Zum Einkommen gehören Renten genauso wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der einzelnen Krankenkasse. Die Höhe der Beiträge ist begrenzt: Sie zahlen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2018 bei 53.000 Euro), wenn Sie ein hohes Einkommen haben. Wenn Sie ein Einkommen von aktuell monatlich 968,33 Euro oder darunter haben, zahlen Sie den Mindestbeitragssatz von 141,38 Euro. Wer einen Beitrag über diesen Mindestbetrag zahlt, muss ein entsprechend höheres Einkommen haben.
Ob Ihr Beitrag richtig berechnet ist, lässt sich also leicht nachprüfen. Wie hoch ist Ihr Einkommen? Wieviel davon sind 14,6 Prozent (plus Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse)? Gibt es hier deutliche Abweichungen, sollten Sie sich an die Rentenversicherung und an Ihre Krankenkassen wenden, um die Höhe des Beitragssatzes überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen zu lassen.
Den Beitrag zur Krankenkasse zahlen freiwillig Versicherte selbst. Sie können von ihrem Rentenversicherungsträger jedoch einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes erhalten, also in Höhe von 7,3 Prozent. Bei der Rentenversicherung erfahren Sie, ob Sie die Voraussetzungen für einen Zuschuss erfüllen.
Rentner können auch pflichtversichert sein. Wie freiwillig Versicherte zahlen Pflichtversicherte monatlich Beiträge nach der Höhe ihres Einkommens. Zudem müssen Pflichtversicherte die sogenannte 9/10-Regel erfüllen. Diese Regelung erfüllt, wer mindestens in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert war. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird dann zur Hälfte, also zu 7,3 Prozent, vom Rentenversicherungsträger übernommen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/N...
Wenn die Rente nicht reicht, kann man Grundsicherung beantragen. Das Grundsicherungsamt muss die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Berechnung der Grundsicherung mit einbeziehen. Insofern brauchen Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten und nicht mehr dauerhaft arbeiten können, keine Sorge zu haben, dass sie unter das Existenzminimum fallen. Auch Schulden können in begrenzten Ausnahmefällen von der Grundsicherung übernommen werden. Zuständig für Fragen zur Grundsicherung ist der örtliche Sozialhilfeträger.
Sie können sich auch an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden, wenn Sie Fragen zur Krankenversicherung haben. Bei der UPD können sich Patienten online, telefonisch und vor Ort kostenlos beraten lassen. Die UPD beantwortet medizinische wie auch rechtliche Fragen: https://www.patientenberatung.de/de
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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am 21. Dezember 2017
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Kommentar zu Kommentar 1 am 21. Dezember 2017
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