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Beantwortet
Autor Angela Moonlight am 11. Januar 2010
21026 Leser · 0 Kommentare

Soziales

Abschaffung der Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch von Kindern.

Sehr geehrte Kanzlerin,

Mir ist es unerklärlich wie eine dermaßen grausame Tat überhaupt verjähren kann.
Die Opfer leiden ihr leben lang und erhalten somit lebenslänglich während die Täter mit einer milden bis gar keiner Strafe durchs Leben gehen.

Dies sind nur kleine Auszüge aus dem StGB, die nicht den vollständigen Text enthalten, jedoch das wesentliche.

.
§ 177 StGB Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
sechs Monaten bis zuzehn Jahren vor.
§ 176 a StGB schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176
Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
§ 225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 253 StGB Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch
Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 221 StGB Aussetzung
[…] mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 222 StGB Fahrlässige Tötung
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 232 StGB Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 239 StGB Freiheitsberaubung
Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit
beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ § 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den
Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(§ 176 b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und
176 a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe
lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.
§ 179 StGB Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Wer eine andere Person, die1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen
einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter
Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr
vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 182 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn
Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
vornehmen lässt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt,
sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von
einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

Nimmt man all diese Strafmaße zusammen, kommt man leicht über eine lebenslängliche Haftstrafe hinaus. Umso unverständlicher ist es für die Opfer, , dass häufig eine viel geringere oder gar keine Bestrafung der Täter stattfindet.

Wann wird sich im Bereich des Opferschutzes etwas verändern?
Wieso sind unsere Nachbarländer wie die Schweiz dazu in der Lage solche Verjährungsfristen zu kippen?
Warum können Sie die Notwendigkeit dessen erkennen?

Wann wird es eine Opfer und keine Täterlobby mehr geben?

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 28. Januar 2010
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Moonlight,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Entgegen Ihrer Ansicht stehen Opfer von Straftaten in Deutschland nicht allein einer „Täterlobby“ gegenüber. Der Schutz der Opfer ist der Bundesregierung ein sehr wichtiges Anliegen. So ist zum Beispiel im Oktober 2009 ein Gesetz in Kraft getreten, das die Rechte von Opfern im Strafverfahren erweitert.

Was die Verjährung von Straftaten angeht, gelten im deutschen Strafrecht unterschiedliche Fristen: Mord verjährt nicht, die Verjährungsfristen weiterer Taten können je nach Straftatbestand von drei bis dreißig Jahren betragen.

Weitere Informationen zum Opferschutz finden Sie hier:
http://www.bmj.bund.de/enid/17e999eed04db205b906c493dc968...

http://www.bmj.bund.de/enid/17e999eed04db205b906c493dc968...

Mit freundlichen Grüßen

Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung