Sehr geehrter Herr Gies,
vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.
Für Tätigkeiten von Abgeordneten neben dem Mandat gelten strenge Regeln. Das deutsche Abgeordnetengesetz sagt: Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Bundestagsmitglieds. Das Gesetz legt weiterhin fest, dass Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig sind. Zudem enthalten die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages genaue Anzeigepflichten für Tätigkeiten und Funktionen, die neben dem Mandat ausgeübt werden. Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind anzuzeigen und zu veröffentlichen.
Mehr dazu finden Sie hier:
http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaet...
Die Verhaltensregeln für Mitglieder des deutschen Bundestages wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht überprüft.
Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es2...
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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