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Beantwortet
Autor Christina Kremer am 26. Mai 2008
23238 Leser · 0 Kommentare

Umwelt und Tierschutz

Abschneiden von Haifischflossen bei lebenden Tieren

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

im Internet habe ich folgende Meldung gefunden:

"Bundesregierung erlaubt Abschneiden von Flossen
Die Nachfrage nach dem Fleisch der "Meeresräuber" ist weltweit konstant hoch und durch zunehmende Kaufkraft in Ländern wie China weiter steigend. Haischützer kritisieren die Bundesregierung, weil diese als eine von wenigen in der EU das Abschneiden von Haiflossen zulässt, die in asiatischen Küchen als Delikatesse besonders gefragt sind. .."

Meines Wissens widerspricht es dem Deutschen Tierschutzgesetz, dass einzelne Körperteile von lebende n Tieren abgeschnitten werden, ohne dass die Tiere vorherr betäubt wurden. Und schon gar ist es eine unsägliche Tierquälerei, wenn die geschundenen Tiere lebend wieder in das Meer geworfen werden. Solches Verhalten ist die reinste Barbarei und unvorstellbar grausam. Und dies wurde von unserer Regierung erlaubt?

Ich bitte um Stellungnahme, ob es zutrifft, dass Sie das "Finnern" nicht nur erlauben, sondern auch nichts dagegen unternehmen und diese Tierquälerei nicht ahnden.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Kremer

Antwort
im Auftrag der Bundeskanzlerin am 26. Juni 2008
Angela Merkel

Sehr geehrte Frau Kremer,

vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Nach den internationalen artenschutz- und fischereirechtlichen Regelungen, die derzeit gelten, ist es nicht verboten, Haifische zu fangen, zu töten und hieraus gewonnene Erzeugnisse als Nahrungsmittel anzubieten.

Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist es allerdings scharf zu verurteilen, wenn Tieren bei lebendigem Leib die Flossen abgeschnitten und die verstümmelten Körper dann wieder ins Meer zurückgeworfen werden. Nach den tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die in Deutschland gelten, sind solche Methoden auf nationaler Ebene verboten. Eine staatliche Einflussnahme von deutscher Seite aus auf Vorgänge dieser Art im Ausland ist jedoch nicht möglich.

Eine Einfuhrbeschränkung für Erzeugnisse, die unter tierschutzwidrigen Umständen gewonnen worden sind, ist nach § 12 Abs.2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes nur in Übereinstimmung mit dem EU-Recht oder völkerrechtlichen Verpflichtungen möglich. Da derartige Regelungen nicht vorliegen, ist der Erlass tierschutzrechtlicher Einfuhrbeschränkungen nicht zulässig.

Andere Handelsbeschränkungen wären allenfalls aus Artenschutzgründen (aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) oder aus gesundheitlichen Gründen möglich. Da diese Voraussetzungen bei der Einfuhr von Haifischerzeugnissen in der Regel nicht vorliegen, lassen sich derzeit keine Handelsbeschränkungen aussprechen.

Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen, bestimmte Haiarten unter internationalen Artenschutz zu stellen.

Ebenso gewinnen Medienberichterstattung, Verbandsarbeit und Verbraucherverhalten an Bedeutung, um auf die kritisierten Verhältnisse aufmerksam zu machen und auf eine Änderung der internationalen Rechtslage hinzuwirken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung