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Abstimmungszeit beendet
Autor K. Deerberg am 20. Januar 2014
8126 Leser · 4 Kommentare

Innenpolitik

Abstimmung über eine Verfassung nach § 146 Grundgesetz

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
in Ägypten hat die Bevölkerung unter schwierigen politischen Bedingungen über eine Verfassung abgestimmt.
Wann kann das deutsche Volk in freier Entscheidung über eine Verfassung abstimmen, wie es Artikel 146 GG vorsieht?

MfG
Karl-Friedrich Deerberg

Kommentare (4)Schließen

  1. Autor Erhard Jakob
    am 21. Januar 2014
    1.

    Was nützt uns eine neue Verfassung, wenn sie dann
    genauso mit Füssen getreten wird, wie
    jetzt das Grundgesetz.
    .
    Ich erinnere hier nur an Artikel 5
    Abs. 1 des Grundgesetzes.

  2. Autor Erhard Jakob
    am 22. Januar 2014
    2.

    Wir sollten nicht neue Gesetze bzw. Gesetzbücher schaffen.
    Wir sollten uns dafür stark machen, dass die bestehenden
    Gesetze (Rechte und Pflichten) eingehalten werden.

  3. Autor Helmut Krüger
    am 06. Februar 2014
    3.

    Im Grunde genommen war der Beitritt nach Art. 23 GG mit der Monate später erfolgenden Gründung der DDR faktisch erledigt. Ab da gab es keine frei flottierenden Bundesländer mehr, die da hätten einzeln beitreten können, sondern Teil einer neuen Verfasstheit waren, auch wenn ich da - bei einer Wahlmöglichkeit - nicht unbedingt hätte leben wollen.

    Insofern hat der Beitritt der DDR im Oktober 1990 der Vereinigung eher einen Bärendienst erwiesen, als dass es sie, diese Einheit beflügelt hätte. Mit Auswirkungen bis heute. In vielen Bereichen - auch wenn es nebensächlich klingt, so ist doch die Fußball-Bundesliga irgenwo Abbild der Gesellschaft - scheint es so, als hätte es gar keine territoriale Veränderung gegeben. Entsprechen doch die Fußball-Erstligisten genau jenen, die auch in der vorherigen Bundesrepublik Deutschland die erste Liga hätten bilden können.

    Unter den genannten Gesichtspunkten halte ich eine Volksabstimmung nach Art. 146 für sinnvoll, allerdings mit einem ebenso klugen verfassunggebenden Rat wie seinerzeit 1949, der gerade soziale Beteiligungsrechte einarbeitet und stärker akzentuiert.

  4. Autor Erhard Jakob
    am 06. Februar 2014
    4.

    Der Unterschied zwischen Grundgesetz und Verfassung
    ist aus meiner Sicht genauso groß wie der Unterschied
    zwischen einem Metzger und einem Fleischer.
    .
    Ob das Grundgesetz oder die Verfassung von staatlichen
    Stellen bzw. Personen/Institutionen gebrochen wird,
    ist doch egal.
    .
    Ich erinnere hier an Artikel 5 des Grundgesetzes
    bzw. Art. 20 der Sächsischen Verfassung.

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