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Abstimmungszeit beendet
Autor Paul Tiskens am 04. November 2009
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Umwelt und Tierschutz

Anschluss- und Benutzungszwang/Nachhaltige Wasserbewirtschaftung

Sehr geehrte Frau Merkel,

In den Satzungen zur Abwasserbeseitigung in den Kommunen wird der Anschluss- und Benutzungszwang auf Grundlage der Gemeindeordnung verbindlich festgelegt. Hier ist schon mal festzuhalten, das es sich bei dem Anschluss- und Benutzungszwang um eine KANN Regelung handelt, in den gesetzlichen Grundlagen ist dieser Zwang nämlich nirgends verankert! Jeder Grundstücksinhaber im Regelungsbereich dieser Satzungen ist demnach verpflichtet, sein Grundstück an die örtlichen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Weiterhin ist er dann verpflichtet, die gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwassermenge in die Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Der mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung verfolgte Zweck ist die nachhaltige Sicherstellung der Sauberkeit des Grundwassers im Interesse des Allgemeinwohls, keinesfalls darf der Anschluss- und Benutzungszwang aus fiskalischen Gründen angewendet werden. Tatsächlich wird der Anschluss- und Benutzungszwang jedoch von den Kommunen regelmäßig dazu gebraucht, um kommunale Einrichtungen kostendeckend zu realisieren. Gesetzlich gedeckt ist alleinig die Forderung und Verpflichtung, sofern Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt, dieses ordnungsgemäß und gemeinwohlverträglich zu entsorgen ist. Es ist allerdings nirgends gesetzlich festgeschrieben, das dies alleinig über leitungsgebundene, öffentliche Einrichtungen zu erfolgen hat. Der technische Fortschritt ermöglicht heute nachweislich die Realisierung „abwasserfreier“ Grundstücke. Entsprechende Einrichtungen wurden bereits mit dem Bundesumweltpreis ausgezeichnet, werden aber gleichzeitig von örtlichen Zweckverbänden weiterhin mit teilweise unverhältnismäßigen Mitteln genötigt, sich dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen (aktuell: Brandenburg „Briesensee“).
Mich interessiert in diesem Zusammenhang vorrangig, wie die Bundesregierung zu der Problematik steht, was die Mehrfachverwendung gebrauchten Trinkwassers vor dessen Entledigung und Andienungspflicht angeht. Die Praxis zeigt, dass die verantwortlichen Behördeneinrichtungen auch hier ohne Rücksicht auf die allgemeine Rechtssprechung, Schmutzwasserreceycling und nachhaltige Wasserbewirtschaftung durch den Bürger regelmäßig boykottieren. Hierbei werden die Ablehnungsgründe grundsätzlich im eigenen Sinne ausgelegt und durch Androhung von Zwangsmaßnahmen untermauert. Diese Handlungsweise verstößt eindeutig gegen bestehende gesetzliche Regelungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Schutz der natürlichen Ressourcen. Wenn ein Bürger eigenverantwortlich gemäß den gesetzlichen Vorgaben und gemeinwohlverträglich verschmutztes Trinkwasser am Entstehungsort aufbereiten und wiederverwerten möchte, besteht keine gesetzliche Grundlage dies zu untersagen. Erst nachdem seitens des Eigentümers der Wille zur Andienung evtl. übriggebliebener Abwässer/Abfälle bekundet wird, kann die Entsorgungsverpflichtung der Kommune Berechtigung finden. Das juristische Hausrecht bezieht sich auf das ganze umfriedete Grundstück. Alles, was davon abfließt, ist kommunales Abwasser und nicht das Wasser, welches sich in der Nutzung des Bürgers auf dem umfriedeten Grundstück befindet. Vielleicht besteht von Seite des Kanzleramtes die Möglichkeit, zu den geschilderten Vorgängen eine eindeutige Aussage zu vorherrschenden Verwaltungspraxis zu erhalten und ggfls. auch entsprechende Verwaltungsvorschriften herauszugeben, welche künftig die Kommunen dazu verpflichtet, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung am Entstehungsort zuzulassen und somit auch den Einsatz innovativer Techniken trotz Anschluss- und Benutzungszwang vermehrt ermöglicht.

mit freundlichen Grüßen